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Regierungsentwurf des Private-Equity-Gesetzes in der Kritik

Dr. Matthias Gündel | 06.08.2007
Nach Veröffentlichung eines Referentenentwurfs des Bundesfinanzministeriums (BMF) für ein Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 29. Juni, waren Ressorts, Länder und Verbände dazu aufgerufen bis zum 20. Juli ihre Stellungnahmen abzugeben. Das Ergebnis ist wenig erfreulich für das BMF.

In einem Informationspapier hatte das BMF Ziel und Inhalt des Gesetzesvorhabens wie folgt zusammengefasst: Steuerlich gefördert werden sollen künftig Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften (WKB-Gesellschaften), die ihre Mittel "in einen klar abgegrenzten Kreis von Zielgesellschaften", d.h. nicht börsennotierte, junge Unternehmen mit einem Alter von höchstens zehn Jahren und einem Eigenkapital von maximal 20 Mio. EUR zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs anlegen. Insgesamt soll die steuerliche Förderung 465 Mio. EUR nicht überschreiten. Die Zulassung und Beaufsichtigung der WKB-Gesellschaften soll dem Entwurf zu folge bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) liegen.

Die Tätigkeit einer WKB-Gesellschaft in der Rechtsform der Personengesellschaft, die nur Anteile an Kapitalgesellschaften hält, soll bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen als vermögensverwaltend gelten. Damit finde eine Besteuerung ausschließlich auf der Ebene des Anlegers statt ("transparente Besteuerung"). Auf Ebene des Managements sieht der Entwurf keine zusätzlichen steuerlichen Anreize vor. Als Beitrag zur Gegenfinanzierung ist geplant, den steuerfreien Anteil der Gewinnbeteiligung der Manager ("Carried Interest") generell auf 40% von 50% der Vergütungen zu senken. Für die Praxis von großer Bedeutung ist weiterhin, dass bei Wagniskapitalfinanzierungen Verlustvorträge auf Ebene der Zielgesellschaften aufgrund einer Ausnahmeregelung im Körperschaftsteuergesetz erhalten bleiben sollen. Auch soll Rechtssicherheit in dem Punkt der Finanzierung der Zielgesellschaften durch Fremdmittel und Mezzanine-Kapital geschaffen werden. Insbesondere sollen die Bestimmungen des Bankaufsichtsrechts hierbei nicht einschlägig sein.

Der Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften (BVK) äußerte in seiner Stellungnahme, es sei nicht gelungen, „ein einziges für den gesamten Bereich des privaten Eigenkapitals gültiges Regelwerk zu schaffen“ - trotz identischer Probleme in allen Eigenkapitalsparten. So berücksichtige der Entwurf etwa bei Fragen zu Transparenz und Aufsicht lediglich die Wagniskapitalgesellschaften, nicht aber mittlere und größere Private Equity Fonds.

Ein steuertransparenter Status aller Private Equity-Fonds sei jedoch zentrale Voraussetzung, um drin-gend benötigtes Eigenkapital nach Deutschland zu lenken, heißt es in der BVK-Stellungnahme. Ohne eine gesetzlich verankerte Steuertransparenz würden auch in Zukunft viele Fonds außerhalb Deutschland aufgelegt – und als Folge weniger Investitionen in Deutschland getätigt werden. Ebenso sei eine einzige Aufsicht für alle Private Equity Bereiche nach dem Vorbild des luxemburgischen SICAR Rechts erforderlich, um stabile und international vergleichbare Rahmenbedingungen für die gesamte Private-Equity-Branche in Deutschland zu schaffen. Hintergrund dieser Kritik: neben den WKB-Gesellschaften sollen auch noch die heute bereits bestehenden Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBG) als weitere steuerlich geförderte Organisationsform von Private Equity Gesellschaften existieren. Die UBG´s unterstehen aber der Aufsicht durch die Wirtschaftsministerien der Länder. Die-ser Kritik schließt sich auch der Finanzierungsexperte Gündel von der Kanzlei Werner, Gündel & Collegen in Göttingen an. „Für ausländische Investoren dürfte es kaum nachvollziehbar sein, warum in Deutschland für sie sowohl unterschiedliche Gesetze gelten als auch unterschiedliche Aufsichtsbehörden existieren“ so Gündel.

Auch der Wissenschaftliche Beirat vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie machte deutlich, dass ihm die Gesetzentwürfe nicht weit genug gehen. Andere Länder, wie Großbritannien und Frankreich böten für Private Equity deutlich günstigere Rahmenbedingungen. “Im Ergebnis führt der Gesetzentwurf dazu, dass ausländische Gesellschaften den Markt für Unternehmensbeteiligungen dominieren und deutsche Anleger verdrängen.“ heißt es in der Stellungsnahme. Wie der BVK fordert der Wissenschaftliche Beirat ebenfalls eine einheitliche Behandlung von Wagnis- und Beteiligungskapital. Eine weitergehende Korrektur des Entwurfes sei notwendig, um die Rahmenbedingungen für die Eigenkapitalfinanzierung in Deutschland international und im Vergleich zu anderen Finanzierungsformen wettbewerbsfähig zu gestalten. Deutschland müsse sich dabei an den Maßstäben orientieren, die im internationalen Kapitalmarkt gesetzt werden.

Als gänzlich unbefriedigend, wenn auch mit unterschiedlichen Motivationen, werden von den Markteilnehmern die beabsichtigten steuerlichen Erleichterungen für WKB-Gesellschaften und deren Gegenfinanzierung eingeschätzt. „Da Private Equity Investitionen, insbesondere im Wagniskapitalbereich, immer mit einer relativ hohen Ausfallquote behaftet sind, ist der Kritik grundsätzlich angebracht.“ meint Gündel. Denn bei der Besteuerung der Gewinne aus den erfolgreichen Investments muss diese Ausfallquote berücksichtigt werden, damit die Finanzinvestoren eine dem Risiko angemessene Rendite erzielen können. Die steuerliche Förderung sollte jedoch weder einzelne Marktteilnehmer benachteiligen bzw. andere wiederum bevorteilen. Insoweit bringt der Gesetzentwurf eine weitere Zersplitterung der steuerlichen Behandlung der Erträge in Abhängigkeit von Rechtsform der Finanzinvestoren und Zielgesellschaften sowie deren Sitz mit sich, was nicht zur Förderung von Private Equity Investitionen führen wird, so Gündel weiter.

Vor dem Hintergrund der nahezu durchgängig kritischen Stellungnahmen bleibt abzuwarten, wie die Rahmenbedingungen für Private Equity Investitionen künftig geregelt werden. Der Kabinettsbeschluss über den Regierungsentwurf des Private-Equity-Gesetzes ist laut BMF für den 8. August vorgesehen. In Kraft treten soll das MoRaKG gemeinsam mit der Unternehmensteuerreform zum 1. Januar 2008.