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ADM fordert Fortschritte bei der E-Privacy Verordnung

Der ADM fordert die Wiederaufnahme des europäischen Gesetzgebungsverfahrens zur E-Privacy-Verordnung sowie signifikante Fortschritte.
ADM fordert Fortschritte bei der E-Privacy Verordnung © Pixabay / pixelcreatures
 

Der ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.V. hat in gleichlautenden Schreiben an die Bundeskanzlerin und die fachlich zuständigen Bundesministerien von der Bundesregierung gefordert, dass im Rahmen der deutschen Präsidentschaft im Rat der Europäischen Union in der zweiten Jahreshälfte das faktisch zum Stillstand gekommene europäische Gesetzgebungsverfahren zur E-Privacy-Verordnung „wiederbelebt“ wird und signifikante Fortschritte erzielt werden.

Die Europäische Kommission hat am 10.01.2017 einen Vorschlag für eine Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation vorgelegt. Das Europäische Parlament hat am 26.10.2017 einen geänderten Vorschlag dieser Verordnung beschlossen. Den verschiedenen Präsidentschaften im Rat der Europäischen Union ist es bis heute nicht gelungen, dazu einen gemeinsamen Standpunkt zu formulieren.

Der ADM bedauert die Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens zur E-Privacy-Verordnung, die neben der Datenschutz-Grundverordnung ein zentraler Bestandteil der Harmonisierung und Modernisierung des europäischen Rechtsrahmens für den Datenschutz und die Datensicherheit werden soll. Der ADM hat das Gesetzgebungsverfahren mit zahlreichen Gesprächen und verschiedenen Stellungnahmen konstruktiv kommentierend begleitet. Dabei wurden die Aktivitäten immer vom Grundsatz der praktischen Konkordanz geleitet, d.h. dem Bemühen, die Forschungsinteressen der Markt-, Meinungs- und Sozialforschungsinstitute und die Rechte der betroffenen Personen auf Schutz ihrer Privatsphäre gleichermaßen zu berücksichtigen.

Die E-Privacy-Verordnung ist nicht nur für wissenschaftliche Untersuchungen der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung mittels Internet relevant, sondern auch für die Durchführung telefonischer Umfragen. Repräsentative telefonische Umfragen können heute nicht mehr nur auf einer Stichprobe von Festnetznummern basieren, sondern müssen auch Mobilfunknummern einbeziehen, denn ein zunehmender Anteil der Bevölkerung ist telefonisch nur noch mobil erreichbar. Die notwendige Verortung der ausgewählten Mobilfunknummern ist jedoch aktuell nicht möglich, ohne die potenziellen Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorab zu kontaktieren.

Deshalb fordert der ADM von der Bundesregierung, sich im Rahmen der kommenden Präsidentschaft Deutschlands im Rat der Europäischen Union dafür einzusetzen, dass Standortdaten von Mobilfunkgeräten für wissenschaftliche Forschungszwecke auf europaweit einheitliche Weise genutzt werden dürfen. Selbstverständlich muss eine solche Erlaubnisnorm geeignete Garantien für die Rechte der betroffenen Personen enthalten: Die Standortdaten dürfen ausschließlich für wissenschaftliche Forschungszwecke genutzt werden (Zweckbindung) und sie müssen unmittelbar nach der Zweckerfüllung gelöscht werden (Speicherbegrenzung).
 
Für die Ziehung von Stichproben für telefonische Umfragen der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung reicht es aus, wenn die Mobilfunkanbieter den Forschungsinstituten Informationen liefern, ob die den ausgewählten Mobilfunknummern zugeordneten Besitzerinnen und Besitzer von Mobilfunkgeräten sich zu einem bestimmten Zeitpunkt im Zielgebiet befanden und damit zur Zielgruppe der Umfrage gehören. Es werden also weder Vertragsdaten benötigt, noch werden Bewegungsprofile erstellt.

In vielen Fällen ist bei online durchgeführten Umfragen der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung die Nutzung der Verarbeitungs- und Speicherfunktionen von Endeinrichtungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Erhebung von Informationen aus deren Endeinrichtungen erforderlich. Dies erfolgt sowohl aus inhaltlichen (um den Umgang mit dem Internet zu messen) als auch methodischen Forschungszwecken (um wiederholte Einladungen zu einer Umfrage zu vermeiden) und wird durch die berufsständischen Verhaltensregeln der Selbstregulierung der Branche normiert. Dabei bildet die informierte Einwilligung der betroffenen Personen in der Regel die Rechtsgrundlage dieses datenschutzrechtlichen Verarbeitungsvorgangs.

Die sowohl im ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission als auch in dem geänderten Vorschlag des Europäischen Parlaments und in den verschiedenen Vorschlägen des Rates der Europäischen Union aufgezählten Erlaubnistatbestände für die Nutzung der Verarbeitungs- und Speicherfunktionen von Endeinrichtungen enthalten keine explizite Erlaubnisnorm für wissenschaftliche Forschungszwecke. Der ADM hat das mit Bedauern zur Kenntnis genommen, denn damit könnten bei entsprechender Ausgestaltung die Rechtssicherheit bei online durchgeführten Umfragen der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung erhöht und zugleich die Rechte der teilnehmenden Personen garantiert werden. Der ADM fordert deshalb, die Aufzählung der Erlaubnistatbestände um eine explizite Erlaubnisnorm für wissenschaftliche Forschungszwecke zu erweitern.