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Weihnachtsgeschenke im Job?

Wann liegt Angestelltenbestechung vor, wann drohen Kündigung und Abmahnung?
marketing-BÖRSE | 13.12.2006
Alle Jahre wieder freuen sich die Mitarbeiter des Einkaufs, aber auch andere wichtige Würdenträger und Entscheider in Unternehmen auf den Dezember, denn dann regnet es nicht nur Postkarten, sondern auch mehr oder weniger nützliche und manchmal wertvolle Dankesgaben für die „angenehme Zusammenarbeit“, verbunden mit den innigen Wunsch, dies möge auch im kommenden Jahr so bleiben.

Ministerpräsident Späth ist seinerzeit über einen Mitflug in den Urlaub eines Unternehmers gestolpert, Bundesbandpräsident a.D. Welteke über eine Einladung einer Grossbank ins Luxushotel Adlon, der Siemensvorstand sieht sich – ganz aktuell - staatsanwaltlichen Ermittlungen gegenüber. Nach einer Umfrage der „Computerwoche“ glauben 87 % der Abstimmer, der Korruptionsfall bei Siemens sei keine Ausnahme in der deutschen Wirtschaft.

Siemens, Kölscher Klüngel und Ermittlungsverfahren wegen der Weitergabe von VIP Karten bei der Fussball WM müssten aber inzwischen jedem Arbeitnehmer deutlich gemacht haben, dass die Sitten und Gebräuche im Umbruch sind. EON Chef Utz Claasen muss sich deswegen vor Gericht verantworten. In Köln ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen „Lustreisen“ von Aufsichtsratsmtgliedern.

So können jahrelang praktizierte Informationsbesuche mit Damenprogramm auf einmal den Staatsanwalt auf den Plan rufen, aber auch Einladungen zu Weihnachtsfeiern von Kunden und Lieferanten. Das gilt erst recht, wenn der Hauptpreis bei der Tombola – oh Wunder – jedes Jahr an einen Grosskunden geht. Die Fussballweltmeisterschaft hat durch die anhängigen Strafverfahren deutlich gemacht, dass auch die beliebten Einladungen in VIP Lounges (Tennis, Fussball, Eishockey und Formel 1) strafbar sein können.

Kostenlose oder verbilligte Freundschaftsdienste von Auftragnehmern in Garten und Haus sind ebenfalls verbreitet, aber verboten.

Selbst grosszügige Präsentkörbe oder Werbemittel von höherem Wert können zu Ermittlungsverfahren und arbeitsrechtlichen Sanktionen führen.

Der Kugelschreiber, das Mousepad und andere Sachgeschenke im Wert von 10 bis 25 Euro sind allerdings auch im öffentlichen Dienst nach den internen Vorschrifte sozialadäquat und damit unbedenklich.

Allerdings kann so das berühmte „Anfüttern“ beginnen, mit dem in solchen Dingen versierte Auftragnehmer die Annahmewilligkeit betrieblicher Entscheidungsträger testen. Die Grenzen zum Networking sind fliessend. Im Zweifel: dankend ablehnen.

Für Mitarbeiter börsennotierter Aktiengesellschaften gilt der sogenannte Corporate Governance Kodex. Danach ist es z.B. verboten, im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit von Dritten Zuwendungen anzunehmen. In öffentlichen Dienststellen und privaten Betrieben existieren häufig interne Richtlinien, die Höchstgrenzen festschreiben oder gar die Annahme jeglicher Zuwendungen verbieten. Verstösse können sogar bei tariflich unkündbaren Mitarbeitern zu einer fristlosen Kündigung führen.

Faustregel: Wenn Geschenke an Ihre Privatadresse verschickt werden und nicht ins Büro, sollten nicht die Weihnachtsglocken, sondern die Alarmglocken klingeln.

Ohne wenn und aber strafbar sind „Kick back“ Prämien, Provisionen oder ähnliche Beteiligungen von Arbeitnehmern, die nicht anders als der „braune Umschlag“ zu bewerten sind. Solche Zuwendungen sind im Preis des Auftragnehmers einkalkuliert und schädigen daher den Arbeitgeber. Verboten ist auch die Weitergabe von Informationen über die Angebote von Wettbewerbern.

Öffentlicher Dienst/Amtsträger: Die §§ 331 - 335 StGB regeln die Strafbarkeit von Amtsträgern (Beamten in der Verwaltung, wie z.B. dem Bauamt) bzw. dem öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, wie z.B. Angestellten in kommunalen Verkehrsbetrieben, Versorgungs- und Entsorgungsbetrieben. Strafbar ist bereits das Versprechen oder Fordern von Schmiergeldern, ausserdem Umgehungsgeschäfte über nahe stehende Personen wie Kinder, Partner oder Geschwister dieses Personenkreises.

Privatwirtschaft: Kaum bekannt: Die §§ 299 / 300 StGB (Angestelltenbestechung) stellen seit 1997 auch Bestechung und Bestechlichkeit von Angestellten privater Unternehmen unter Strafe. Seit 2002 gelten die strengen Regeln für Deutsche auch im Umgang mit den Mitarbeitern ausländischer Unternehmen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
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Pressekontakt: RA Felser

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte gehört mit insgesamt sechs Anwälten zu den bekannteren Adressen im Arbeitsrecht, Familienrecht und Medizinrecht.
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