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Helene Fischer: Echt gegen falsch

Timo Schutt | 04.01.2013
Ein Veranstalter hatte eine Party mit einem Helene Fischer-Double beworben und durchgeführt. Die echte Helene Fischer sah darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und hat den Veranstalter vor dem Landgericht Siegen verklagt.

Der Veranstalter meint, er habe deutlich genug darauf hingewiesen, dass es sich nicht um die echte Helene Fischer, sondern nur um ein Double handeln würde, da er bspw. das Wort „Double“ auch in der Werbung verwendet habe.

Der Einsatz von Doublen ist grundsätzlich nicht völlig unproblematisch: Die Besucher dürfen nämlich nicht darüber getäuscht werden, dass nur ein Double auf der Bühne steht.

Dabei kann/muss der Veranstalter vom durchschnittlich verständigen Besucher ausgehen.

Letztlich wird das Landgericht Siegen u.a. anhand der Werbeplakate und -flyer entscheiden müssen, ob der durchschnittlich verständige Besucher hatte erkennen können, dass ein Double auftritt.

Dagegen kann es sich tatsächlich um eine Rufausbeutung handeln, wenn das Double nicht erkennbar war und der Veranstalter daher mehr Eintrittskarten hat verkaufen können.

Doubles werden auch oft eingesetzt, um andere Personen hereinzulegen und ihnen vorzugaukeln, sie hätten es mit dem Original zu tun. Dies ist auch im Rahmen eines Scherzes grundsätzlich verboten (sofern eben nicht durchschnittlich verständige Betroffene und Zuschauer erkennen können, dass es ein Double ist). Wie solch ein Scherz enden kann, hat der Selbstmord der Krankenschwester in England gezeigt, die auf einen Scherzanruf zweier australischer Radiomoderatoren hereingefallen war, die sich als Queen und Prinz Charles ausgegeben hatten.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht