print logo

Teilen mag gutgemeint sein, kann aber auch teuer werden

Timo Schutt | 04.04.2013
Wer bspw. auf Facebook Beiträge teilt, die ihm gefallen, riskiert eine Urheberrechtsverletzung, wenn sich in dem Beitrag bspw. ein urheberrechtlich geschützter Text oder ein urheberrechtlich geschütztes Foto befindet.

Jeder, der fremde urheberrechtlich geschützte Werke nutzen möchte, benötigt hierzu die Zustimmung des Rechteinhabers. Bei einem „Teilen“ via Facebook wird zwar der fremde Inhalt genutzt, aber dies geschieht oftmals ohne Zustimmung des Rechteinhabers. Dann macht sich auch der Teilende schadenersatzpflichtig.

Anders ist das bspw. nur dann, wenn der Autor des Beitrages selbst auch Urheber ist und seine Freunde und jeden Leser zum Teilen explizit einlädt. Das wiederum bedeutet aber nicht, dass man diese Inhalte auch anderweitig einsetzen darf: Wenn, dann darf auch nur geteilt werden, ansonsten muss der Rechteinhaber wieder gefragt werden.

Nahezu jedes Foto ist im Übrigen urheberrechtlich geschützt: Auf die Wertigkeit oder Schönheit eines Fotos kommt es dabei nicht an.

Auch Texte können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie zumindest etwas kreativ geschrieben sind. Werden ausschließlich Tatsachen wiedergegeben, wäre der Text nicht urheberrechtlich geschützt (Beispiel: „Heute ist Mittwoch“; geschützt wäre aber: „Der heutige Mittwoch ist wieder ein ganz besonders schöner Frühlingstag mit zwitschernden Vögeln, einer frischen Brise und dem Duft der Blumen…“).

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht