print logo

Kauf + Regen = Glücksspiel?

Timo Schutt | 17.04.2013
Wenn ein Unternehmen die Erstattung des Kaufpreises ankündigt, wenn es an einem bestimmten Tag regnet, handelt es sich nicht um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestätigt.

Ein Kunde konnte sich Hoffnung auf Erstattung des Kaufpreises (wenn über 100 Euro) machen, wenn es an einem bestimmten Tag am Flughafen Stuttgart regnen würde. Das Regierungspräsidium sah darin ein verbotenes Glücksspiel, sowohl Verwaltungsgericht als auch nun der Verwaltungsgerichtshof sahen das anders.
Ein Glückspiel liegt vor, wenn für den Erwerb der Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn überwiegend vom Zufall abhängt.

In dem Fall aber müsse der Kunde nichts bezahlen, um an dem Spiel teilzunehmen: Er würde nur den normalen Kaufpreis der Ware zahlen müssen, der Kaufvertrag stünde also im Vordergrund. Das Regierungspräsidium konnte nicht nachweisen, dass das Unternehmen den Preis angehoben und damit das Glücksspiel-Entgelt in den Kaufpreis hineingerechnet hätte. Daher sei die Teilnahme an dem Spiel kostenlos. Außerdem würde es sich nach Auffassung des VGH schon gar nicht um ein Spiel handeln, da die Gewinnchance im Rahmen eines Kaufvertrages erworben würde.

Fazit

Im Marketing spielen Anreize für den Kunden eine große Rolle. Anreize reizen aber auch oftmals die Konkurrenz und das Gesetz: Der Kunde darf nur mit lauteren Methoden angelockt werden. Das Wettbewerbsrecht kennt eine Fülle von Tatbeständen, bei denen der Unternehmer unlauter handelt. Unlauterer Wettbewerb kann für ein Unternehmen sehr teuer werden; umso wichtiger ist, dass man sich vor einer Werbemaßnahme vergewissert, dass diese auch zulässig ist.

Dies gilt auch für die Agentur, die sich lustige Werbemaßnahmen für den Auftraggeber ausdenken soll: Grundsätzlich muss dann die Agentur die Rechtmäßigkeit prüfen, ihr Kunde darf sich darauf verlassen, dass die Vorschläge auch rechtmäßig umsetzbar sind.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht