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Verpflichtung zum Bierbezug nur über eine Brauerei ggf. rechtswidrig

Timo Schutt | 25.06.2013
Wenn ein Betreiber einer Versammlungsstätte seine Flächen vermietet, hat er ggf. ein Interesse daran, dass der Veranstalter Getränke nur über eine Brauerei beziehen darf – zumeist dann, wenn der Vermieter hiervon zusätzlich zur Miete profitiert. Dies ist aber dann möglicherweise unzulässig, wenn der Vermieter eine so genannte marktbeherrschende Stellung innehat.

Um diese Frage ging es jüngst vor dem Oberlandesgericht München.

Der Freistaat Bayern vermietet über die Verwaltung der Staatlichen Schlösser, Gärten und Seen Räume u. a. in der Münchener Residenz. Mit dem Mietvertrag wird den Mietern für Musikveranstaltungen vorgegeben, für die Gastronomie nur ein bestimmtes Cateringunternehmen beauftragen zu dürfen. Dieses Unternehmen wiederum darf Getränke ausschließlich über ein dem Freistaat Bayern zugehöriges Unternehmen beziehen.

Ein Veranstalter, der eine Fläche mietete, verlor daraufhin eine Brauerei als Sponsor. Als der Veranstalter den Mietvertrag kündigte, machte der Freistaat Bayern das mietvertraglich geschuldete Ausfallhonorar geltend.

Das Oberlandesgericht München hat die Klage nun abgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat in der Konstellation nämlich eine kartellrechtlich relevante Marktbeherrschung gesehen: Mit dem Verbot, dass keine Getränke anderer Brauereien ausgeschenkt werden dürften, verstoße der Freistaat gegen das kartellrechtliche Verbot unbilliger Behinderung (siehe § 20 Abs. 1 GWB). Dem Freistaat komme in Bezug auf die Bereitstellung von Flächen zur Durchführung von Freiluftveranstaltungen in München und Umgebung eine marktbeherrschende Stellung zu, so das OLG.

Der Veranstalter könne keine Sponsoreneinnahmen erlangen, solange der Freistaat Bayern den Bezug von Bier über ein einziges Unternehmen vorschreibe.

Da sich einerseits das Interesse des Veranstalters, in der gewinnbringenden Ausgestaltung seiner Veranstaltung nicht durch machtbedingtes Verhalten des Freistaates beeinträchtigt zu werden, und andererseits das Interesse des Freistaates, den Absatz seiner Brauerei zu erhöhen, gegenüberstehen, mussten diese beiden Interessen abgewogen werden.

Dabei, so das OLG München, sei maßgebend, dass der Freistaat durch seine Marktmacht zugleich die wettbewerbliche Betätigung der Beklagten auf dem nachgelagerten Markt des Getränkebezugs dergestalt bestimmen oder beeinflussen kann, dass dort die Gewinninteressen des Freistaates im Vordergrund stünden.

Fazit

Wer eine marktbeherrschende Stellung einnimmt, ist in seinen unternehmerischen Freiheiten beschränkt. Damit sollen nötigende Nachteile zu Lasten derer, die die Leistungen des marktbeherrschenden Unternehmens in Anspruch nehmen müssen, vermieden werden. In solchen Fällen greift das Kartellrecht, insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Fragen hierzu? Sprechen Sie uns an.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht