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Fehlerhafte Datenschutzhinweise können abgemahnt werden

Timo Schutt | 12.07.2013
Jeder Webseitenbetreiber (Diensteanbieter, wie das Gesetz sagt) muss über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten informieren. Das Ganze muss dann auch „zu Beginn des Nutzungsvorgangs“, also quasi bevor der User auf der Webseite anfängt zu surfen, und „in allgemein verständlicher Form“ erfolgen. Das Ganze steht in § 13 des Telemediengesetzes (TMG) und ist verpflichtend für jede Website.

Erfüllt wird diese Pflicht in der Regel durch allgemeine Datenschutzhinweise, die am Besten – wie das Impressum auch – von jeder Seite aus erreichbar sind (um Quereinsteigern auf die Seite eben auch gleich die Möglichkeit der Information zu bieten) und als Speaking-Link auch als „Datenschutz“ oder „Datenschutzhinweise“ verlinkt sind.

Dass diese Hinweise dann bestimmte Pflichtangaben enthalten müssen und über solche Dinge wie Cookies, Analyse-Tools und Social-Media Plugins (Facebook-Button u.ä.) in bestimmter Form zu unterrichten ist, kommt erschwerend hinzu.

Jetzt hat auch noch das OLG in Hamburg entschieden, dass Fehler in den Hinweisen oder ganz fehlende Hinweise auch als so genannte Marktverhaltensregel anzusehen sind und abgemahnt werden können.

Jeder Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände können also auf Basis dieses Urteils jeden Webseitenbetreiber abmahnen, der nicht oder nicht richtig im Sinne des § 13 TMG informiert.

(OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, 3 U 26/12)

Unsere Meinung

Damit ergibt sich eine neue – sicherlich auch gern genutzte – Möglichkeit, abzumahnen.

Jeder Anbieter einer Website sollte daher spätestens jetzt unbedingt die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Sonst wird es teuer.

Übrigens: Wir machen so etwas gerne für Sie.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht