print logo

Eindeutig zweideutig?

Timo Schutt | 28.08.2013
Zwei Vertragspartner, die beide die deutsche Sprache sprechen, können sich trotzdem missverstehen: Der eine meint A, der andere B, und schon fließen Tränen. Was nun gemeint sein könnte, muss im Streitfall ein Richter herausfinden.

Dies ist die so genannte Auslegung: Man versucht “auszulegen”, was die Vertragspartner vermutlich gewollt haben, wie die Formulierung branchenintern zu verstehen ist etc.

Verständigungsprobleme kann es geben, wenn unklare Fremdworte genutzt wurden, aber auch, wenn eigentlich branchenübliche Begriffe eingesetzt werden, von denen aber keiner so genau weiß, was sie eigentlich exakt bedeuten.

Ein Beispiel:
Bucht die Agentur für einen Kunden ein Hotel, kommen oftmals nichtjuristische Begriffe ins Spiel: Buchung, Reservierung… diese Begriffe gibt es im Gesetz nicht. Nun muss der Richter auslegen, was die Beteiligten unter diesen Begriffen wohl verstanden haben könnten.

Es kommt dann auch sehr auf die Formulierungen bspw. im E-Mail-Verkehr an: Geht es mehr um eine verbindliche Buchung (= Vertrag) oder eher nur um die Absicht, ggf. später fix buchen und jetzt erst einmal unverbindlich reservieren zu wollen (= ggf. Vorvertrag)?

Unsere Meinung

Achten Sie sorgfältig auf Ihre Wortwahl. Überlegen Sie sich, wie ein Außenstehender Ihre Mail verstehen könnte. Es geht nicht darum, ob Sie wissen (oder glauben zu wissen), was Sie wollen, sondern darum, ob der Empfänger Sie genauso verstehen muss. Erklärungen werden grundsätzlich aus dem so genannten Empfängerhorizont ausgelegt: Ein Richter begibt sich gedanklich in die Position des Empfängers und überlegt sich, wie er nun Ihre Erklärung verstehen würde.

Seien Sie nicht zu „cool“ und schmeißen nicht allzu forsch mit Fremdworten um sich.
Unterstellen Sie Ihrem Vertragspartner auch nicht all zu große Schlauheit. Schreiben Sie im Zweifel deutlich dazu: „Ich gehe davon aus, dass dies so … gemeint ist. Sollten Sie dies anders sehen, geben Sie mir bitte umgehend Bescheid“ o. Ä.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq