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Eigene Haftung des Webseitenbetreibers für Informationen des Nutzers

Timo Schutt | 27.01.2014
Der Bundesgerichtshof hat jetzt seine Entscheidungsgründe für ein Urteil vom 04.07.2013 veröffentlicht. In der Entscheidung geht es darum, dass ein Webseitenbetreiber ein PDF eines Nutzers (Kunden) in einem nicht öffentlichen Ordner abgelegt und in einem Terminhinweis auf seiner Webseite einen Link zu dem PDF zur Verfügung gestellt hatte.

In dem PDF wiederum war vom Nutzer ein Kartenausschnitt verwendet worden, ohne dass dieser hierfür eine Berechtigung durch den Urheber bzw. Rechteinhaber gehabt hatte. Der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Kartenmaterial mahnte den Seitenbetreiber ab. Dieser gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die Abmahnkosten zu erstatten.

Auf die Klage des abmahnenden Kartenverlages hat der BGH entschieden, dass der Webseitenbetreiber als Täter haftet, obwohl der Inhalt des PDF gar nicht von ihm stammt, sondern eben von einem Nutzer seiner Webseite. Dadurch aber, dass ein Mitarbeiter des Webseitenbetreibers das PDF auf die Webseite gestellt habe, sei es kein für den Betreiber „fremder Inhalt“ mehr, sondern es sei dann bereits eigener Inhalt“, für den vollumfänglich gehaftet werden muss.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2013, Aktenzeichen I ZR 39/12)

Unser Tipp

Der BGH betont in den Entscheidungsgründen, dass es sich dann nicht mehr um fremde Informationen handele (für die nur eingeschränkt gehaftet werden muss), wenn ein Mitarbeiter des Webseitenbetreibers selbst die Information einstellt oder bearbeitet oder verlinkt etc.

Daher sollte der Webseitenbetreiber auf keinen Fall selbst irgendwelchen Inhalt der Nutzer (Kunden) in die Hand nehmen oder auf der Seite einstellen (auch nicht durch Mitarbeiter oder Dienstleister), sondern dies ausschließlich den Nutzern selbst überlassen. Nur dann kann es als fremder Inhalt angesehen werden.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht