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Haftung des Domain-Registrars als Störer

Timo Schutt | 06.03.2014
Das Landgericht Saarbrücken hat die Störerhaftung in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung ausgedehnt auf die Registrare von Domains, also die Unternehmen, die im Auftrage ihrer Kunden Domains registrieren und den Kunden zur Verfügung stellen.

Der deutsche Registrar Key-Systems wurde verurteilt, den Zugang zu einer bei ihm registrierten Internetdomain zu unterbinden. Unter der Domain waren Links zu Torrent-Dateien zu finden, welche wiederum den illegalen Download urheberrechtlich geschützten Materials ermöglichten.

Der Domaininhaber hatte seinen Sitz auf den Seychellen und war nicht gerichtlich greifbar. Also wandte sich ein Musikverlag, dessen Werke unter anderem betroffen waren, an den Registrar und forderte diesen zur künftigen Unterlassung der Zugangsgewährung zu der Domain auf. Der Registrar wiederum verwies auf den Domaininhaber.

Mit Urteil vom 15.01.2014 hat das LG Saarbrücken entschieden, dass der Registrar tatsächlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (Aktenzeichen 7 O 82/13). Faktisch bedeutet das, dass der Zugriff auf die Website unterbunden werden muss.

Das Unternehmen hatte argumentiert, es sei technisch nicht möglich, auf Inhalte oder angebotene Dienste von registrierten Websites Einfluss zu nehmen. Auch die Überprüfung von Seiteninhalten sei weder technisch noch personell zumutbar. Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht: Der Registrar hätte, sobald er auf die Urheberrechtsverletzungen hingewiesen wurde, das Angebot auf der Website prüfen und entsprechend handeln müssen. Durch das Nichtstun habe das Unternehmen die ihm obliegenden Prüfungs- und Sicherungspflichten verletzt.

Der Domaininhaber auf den Seychellen übrigens ist nach der Abschaltung seiner Adresse unter einer anderen Domain erreichbar. Diese liegt bei einem Registrar in den Niederlanden…

Unsere Meinung

Damit hat ein Gericht erstmals die Verantwortlichkeit eines Registrars für Urheberrechtsverletzungen festgestellt. Der Registrar haftet demnach als Störer sobald er positive Kenntnis von einem Rechtsverstoß hat, der auf einer bei ihm registrierten Domain stattfindet.

Ob sich diese Ansicht durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Denn die Störerhaftung soll nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht ausufern, sondern nur bei dem Bestehen von entsprechenden Prüf- und Kontrollpflichten greifen. Das Bestehen solcher Pflichten wird aber stets unter dem Aspekt der Zumutbarkeit und technischen Umsetzbarkeit diskutiert. Der Registrar hat hier wohl zu Recht darauf hingewiesen, dass sein legales Geschäftsmodell durch solche Pflichten massiv beeinträchtigt werden kann und es personell und logistisch kaum zu bewältigen ist, die drohenden umfangreichen Aufforderungen zur Sperrung und Löschung von Webseiten adäquat zu prüfen und umzusetzen.

Ob also damit die bisherige Schutzmöglichkeit von Rechtsverletzern, sich hinter Auslandsadressen zu verstecken, wirklich ausgehebelt ist, wie der Bundesverband der Musikindustrie verlauten lässt, darf daher bezweifelt werden.

Einmal mehr heißt es hier: Abwarten, wie andere Gerichte solche Sachverhalte entscheiden.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht