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Ungeprüftes Vertrauen in fremden Rat?

Timo Schutt | 08.04.2014
Sind die Grenzen des eigenen Wissens, der Erfahrung und der Kompetenzen erreicht, ist man verpflichtet, fachlichen Rat einzuholen.
Nur, wer fachlichen Rat eingeholt hat, hat die Möglichkeit, im Schadensfall strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen zu werden: Denn derjenige hat dann ja persönlich alles getan, was ihm möglich war. Dies deshalb, weil es im Strafrecht um die subjektive Vorwerfbarkeit des Beschuldigten geht.

Strafbarkeit entfällt aber nicht automatisch, nur weil man einen Fachmann fragt:
Dies hat jüngst das Oberlandesgericht Oldenburg festgestellt:
Ein Musiker hatte einen Rechtsanwalt gefragt, ob die Texte, die er singen wollte, unter den Straftatbestand der Volksverhetzung fallen würden. Dies hatte der Rechtsanwalt verneint, der Musiker fing an zu singen – und kassierte eine Verurteilung.
Der Grund: Er hätte auf den Rat des Anwalts nicht vertrauen dürfen:
Er hätte nämlich schon „bei nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht selbst erkennen können“, dass der Text strafrechtlich verboten sei.

Das bedeutet:
• Man muss fachlichen Rat einholen, wenn man an seine Grenzen stößt.
• Den fachlichen Rat darf man dann aber nicht einfach ungeprüft hinnehmen. Drängt sich der Verdacht quasi auf, dass der Rat falsch oder unvollständig sein könnte, muss man nachhaken oder neuen Rat einholen.
• Nur, wenn der Rat nicht als falsch oder unvollständig erkennbar war, darf man darauf vertrauen. Dann spricht vieles dafür, dass man auch strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

Anders ist es übrigens im Zivilrecht: Hier geht es darum, was man objektiv hätte anders machen können (z.B. einen besseren fachlichen Rat einholen). Es kann also folgendes passieren:
• Man holt fachlichen Rat ein, weil man sich selbst nicht auskennt.
• Der Fachmann erteilt einen falschen Rat.
• Man selbst ist strafrechtlich nicht verantwortlich (sofern sich das Falsche nicht aufgedrängt hat, siehe oben).
• Allerdings kann man durchaus noch zivilrechtlich auf Schadenersatz haften.
• Würde man aber schon keinen fachlichen Rat eingeholt haben und es kommt deshalb zum Schaden, dann haftet man auch strafrechtlich (= persönlich).

Übrigens:
Der Fachmann muss sorgfältig ausgewählt werden; je weniger man ihn bzw. seine Aussagen überprüfen kann, desto sorgfältiger muss er ausgewählt werden. Dabei spielt es aber keine Rolle, ob er ein erfahrener Kollege ist oder ein externer Berater – Hauptsache, er kann die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)