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BGH: Anonymität im Internet muss gewahrt bleiben

Timo Schutt | 02.07.2014
Es gibt einen Anspruch auf Anonymität im Netz. Das sieht bereits das Telemediengesetz (TMG) in seinem § 13 Absatz 6 vor. Dort heißt es wörtlich:

„Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.“

Damit wollte bereits der Gesetzgeber klarstellen, dass im Sinne der Meinungsfreiheit und des Datenschutzes in der Regel die Möglichkeit der anonymen Nutzung von Webdiensten sichergestellt werden muss.

Diese Anonymität steht aber in einem Spannungsfeld zu den berechtigten Interessen von Personen oder Firmen, die im Internet beleidigt, verleumdet oder einfach schlecht gemacht werden.

Zwar gibt es einen Anspruch gegen den Plattformbetreiber auf Löschung eines offenkundig rechtswidrigen Beitrags. Aber, wenn der Beitrag anonym erfolgt ist, dann gibt es keine Möglichkeit herauszubekommen, wer der Urheber der Rechtsverletzung ist. Es sei denn, man hätte einen Anspruch auf Auskunft des Plattformbetreibers.

Wie löst man dieses Spannungsfeld auf?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt ganz klar zugunsten der Anonymität entschieden. Ein Arzt hat keinen Anspruch gegen einen Plattformbetreiber auf Auskunft, welcher seiner Nutzer einen negativen Bericht über seine Praxis ins Netz gestellt hat. Der Bericht war – und das war schon geklärt – mit unwahren Behauptungen gespickt, also rechtswidrig. Der Bericht war auch zwischenzeitlich schon gelöscht worden. Aber der Arzt wollte wissen, wer ihn verfasst hat, um gegen diese Person direkt vorgehen zu können.

Geht nicht, sagte der BGH. Der Betreiber eines Internetportals sei grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs an den Betroffenen zu übermitteln. Eine Vorschrift, die dem Plattformbetreiber explizit in solchen Fällen die Herausgabe der Daten des Nutzers erlaube, gebe es nicht und der der Gesetzgeber habe bisher – bewusst – eine solche auch nicht geschaffen.

Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Plattformbetreiber aber im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies bspw. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Für die zivilrechtliche Rechtsverfolgung aber geht das nicht.

(BGH 01.07.2014, VI ZR 345/13)

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht