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Versicherter muss im Schadensfall schnell handeln

Timo Schutt | 11.03.2016
Für eine Reise kann sich der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfehlen. Allerdings muss der Versicherte sich dann auch an die Regeln aus dem Versicherungsvertrag halten.

Wie dramatisch das auch im Falle eines Todes eines Mitreisenden sein kann, musste nun eine Reisende aus München erfahren.

Im Jahr 2013 buchte ein Ehepaar eine Reise im Sommer 2014 für mehrere tausend Euro. Am 30. April 2014 beantragte die Ehefrau den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung bei einer Versicherung für sich und ihren Ehemann plus zwei weitere Personen.
Der Ehemann verstarb überraschend in der Nacht auf den 1. Mai 2014.

Die Versicherung nahm den Antrag auf Abschluss der Rücktrittsversicherung am 7. Mai an.

Erst am 20. Mai 2014 aber stornierte die Ehefrau die Reise. Der Reiseveranstalter stellte ca. 3.500 Euro Stornokosten in Rechnung, die die Ehefrau nun von ihrer Reiserücktrittsversicherung verlangt hatte.

Das Amtsgericht München wies die Klage der Ehefrau nun ab: Sie hätte das versicherte Ereignis (den Tod des Ehemannes) unverzüglich anzeigen und die Reise unverzüglich stornieren müssen. Das Zuwarten von ca. 20 Tagen sei aber nicht mehr „unverzüglich“, auch dann nicht, wenn die Ehefrau unter einem psychischem Schock gelitten hatte. Die Ehefrau habe damit vorsätzlich ihre Obliegenheitspflicht „unverzügliche Anzeige“ und „unverzügliche Stornierung“ verletzt.

Der Schock der hinterbliebenen Ehefrau sei keine psychische Störung im Sinne eines regelwidrigen Zustandes. Die (schwere) Trauer sei vielmehr als ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen zu sehen, so das Amtsgericht.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)