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Fußball: Ordner beim BVB arbeiten nicht gewerblich

Für seine Fußballspiele hat der Verein Borussia Dortmund einen eigenen Ordnungsdienst. Der Stadt Dortmund ist das ein Dorn im Auge, weshalb sie den Ve
Timo Schutt | 06.10.2016
Für seine Fußballspiele hat der Verein Borussia Dortmund einen eigenen Ordnungsdienst. Der Stadt Dortmund ist das ein Dorn im Auge, weshalb sie den Verein verpflichtet hat, eine Bewachungserlaubnis zu beantragen. Das hat der BVB abgelehnt, nun hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden. Was steckt dahinter?

Wer fremdes Eigentum bewache, braucht eine Erlaubnis (§ 34a Gewerbeordnung). Da die Ordner des Vereins nicht beim Stadionbetreiber direkt, sondern bei einer Tochtergesellschaft angestellt seien, würden die Ordner auch fremdes Eigentum bewachen.

Der Verein beruft sich auf eine Einigung mit der Innenministerkonferenz, wonach Bundesligavereine mit in eigener Verantwortung organisierten Ordnungsdiensten keine Bewachungserlaubnis bräuchten.

Um die Ordner überprüfen zu können – insbesondere mit Blick auf extremistische Hintergründe einzelner Ordner – ist die Stadt aber erpicht auf die Erlaubnispflicht.

Der Deutsche Fußballbund hingegen, der auf Seiten des BVB steht, ist der Meinung, die Polizei könne auch ohne Erlaubnispflicht die Ordner überprüfen und verweist auf das Beispiel eines anderen Fußballvereins. Dort müssten die Ordner, damit sie überhaupt arbeiten dürften, schriftlich bestätigen, dass sie mit einer Überprüfung einverstanden seien.

Was sich auf den ersten Blick gut anhört, ruft dann aber den Datenschutz auf den Plan. Die Zustimmung in die Weitergabe personenbezogener Daten muss „freiwillig“ erfolgen. Nach Ansicht des NRW-Landesdatenschutzbeauftragten sei das hier aber dann nicht der Fall, wenn der Ordner nur arbeiten dürfe/könne, wenn er zustimme.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat sich nun vor ein paar Tagen auf die Seite des BVB geschlagen: Die Bewachung erfolge nicht gewerblich, daher sei auch keine Bewachungserlaubnis notwendig. Allerdings, so das Gericht, müsse der Verein seine Ordner in staatlichen Datenbanken prüfen lassen – auf den ersten Blick ein „salomonisches“ Urteil, auf dessen Begründung ich gespannt bin.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de