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Auslage von Zeitschriften bundesweit zulässig

Unter Einhaltung der Hygieneregeln können Gewerbe ihren Kunden den beliebten Lesestoff anbieten.
© freepik / farknot

Die öffentliche Auslage der beliebten Zeitschriften-Lesemappen ist bundesweit zulässig: Friseur-Salons, Kosmetik-, Wellness- und Fitness-Studios, Gastronomie- sowie Hotelbetriebe dürfen Zeitschriften als Serviceleistung für ihre Kunden unter Einhaltung der bestehenden Hygieneregeln wieder in allen Bundesländern anbieten. Das geht nun auch aus der aktualisierten Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in der gültigen Fassung ab 16. Mai 2020 des Landes Nordrhein-Westfalen hervor.