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E-Commerce und Widerrufsbelehrung – Die unendliche Geschichte

Timo Schutt | 09.11.2012
Wann ist eine Widerrufsbelehrung im Fernabsatz, also zum Beispiel im E-Commerce (wie übrigens auch im Versandhandel, also bei Katalogbestellung u.ä.) wirksam?

Die Liste an Gerichtsentscheidungen zur Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung wird länger und länger.

Jetzt hatte das Oberlandesgericht in München unter anderem zu entscheiden, ob die Weglassung eines Wortes (nämlich des Wortes „auch“) abgemahnt werden kann. Nein, sagten die Richter.

Und: Das Gericht stellte fest, dass ein Unternehmer nicht verpflichtet ist, die Musterbelehrung gemäß Anlage 1 zum EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) zu verwenden. Er kann eben auch selbst formulieren. Wenn und solange er die Widerrufsbelehrung korrekt und verständlich formuliert ist alles in Ordnung.

Also, dann wäre diese Frage auch endlich geklärt. Wir warten gespannt auf das nächste Urteil in Sachen „Widerrufsbelehrung“.

(OLG München, Urteil vom 17.02.2012, Az. 6 W 281/12)

Timo Schutt
Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht