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E-Mail Spam – Ist jetzt auch das Double-Opt-In rechtswidrig?

Timo Schutt | 22.11.2012
Die Zusendung von Werbung per E-Mail ist ohne vorherige Zustimmung des Empfängers unzulässig. Bei einer Privatperson handelt es sich um einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht, bei einer Firma oder einem Unternehmern ist es ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb. Beide Empfängerkreise sind berechtigt, den so werbenden kostenpflichtig abzumahnen. Nach dem Wettbewerbsrecht (UWG) ist das daneben überdies auch noch unlauter und kann demnach auch von allen Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden.

Als die einzige Möglichkeit, die Zustimmung zu erhalten und vor allem nachzuweisen (der Absender der Werbemail ist in der Beweispflicht) war bislang stets empfohlen worden, das so genannte Double-Opt-In anzuwenden. Das bedeutet, dass an die zu Erhalt eines Newsletters oder sonstiger Werbung angegebenen E-Mail-Adresse im ersten Schritt eine Mail mit einem Bestätigungslink geschickt wird. Erst wenn durch Klick auf diesen Link bestätigt wird, dass der Empfänger der Mail wirklich die Werbung haben will, wird die E-Mail-Adresse in den Verteiler genommen.

Jetzt hat das Oberlandesgericht in München entschieden: Schon die E-Mail, mit der besagter Bestätigungslink geschickt wird, ist unzulässige Werbung. Eine Werbebotschaft müsse diese E-Mail gar nicht enthalten. Es genüge, dass diese E-Mail mittelbar dem Ziel der Absatzförderung des Absenders dienen soll.

(Urteil des OLG München vom 27.09.2012, Aktenzeichen 29 U 1682/12)

Unsere Meinung

Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, dann ist auch das Double-Opt-In-Verfahren tot. Es stellt sich die Frage, wie dann überhaupt noch wirksam die Einwilligung in den Erhalt von Werbemails eingeholt werden kann.

Per Briefpost geht das natürlich allemal. Dieser Weg ist aber, vom Medienbruch einmal abgesehen, auch sehr mühsam und der Kunde müsste auf den Brief sich aktiv an den Verwender wenden, was er evtl. – selbst bei Interesse – oftmals nicht tun wird.

Auf jeden Fall muss die erste Kontaktaufnahme an den potentiellen Empfänger rechtmäßig sein. Und zweitens muss – wenn die Einwilligung erteilt wird, diese dokumentiert werden, damit der Versender die Einwilligung beweisen kann.

Die IP-Adresse zu speichern, wie jetzt teilweise empfohlen wird, halte ich zum Einen für unzulässig und zum anderen für nicht weiterführend, da ich mit der IP nichts beweisen kann. Und der Provider wird die Daten – die er nach maximal 7 Tagen löschen muss – nicht mehr haben. Ganz davon abgesehen davon, dass es wohl keinen Auskunftsanspruch in diesen Fällen gibt.

Außer, dass im Rahmen der Eingabe-Maske im Web neben der E-Mail-Adresse weitere Daten abgefragt werden, um sicher gehen zu können, dass sich die richtige Person mit der richtigen E-Mail-Adresse anmeldet, wird es wohl auf digitalem Wege keine Möglichkeit mehr geben. Dann aber ist immer noch nicht sicher, dass die E-Mail-Adresse auch demjenigen gehört, der sich durch Angabe weiterer Daten legitimiert. Und: Im Sinne des Datenschutzes, der ja die Datenvermeidung zum Ziel hat, kann es auch nicht gehen.

Für Ideen aus den Reihen unserer Leser sind wir offen. Wenden Sie sich gerne an ra-schutt@schutt-waetke.de.

Timo Schutt
Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht