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„Happy Birthday“ darf man jetzt kostenlos schmettern

Timo Schutt | 01.10.2015
Das Urheberrecht für das weltbekannte Geburtstagslied „Happy Birthday to You“ ist ungültig. Das entschied ein Bundesgericht in Los Angeles am 22.09.2015. Das Lied sei Allgemeingut, urteilte der zuständige Richter George King.

Das Urteil ist eine Niederlage für das US-Unternehmen Warner Music Group. Das Gericht urteilte, dass Warner Music kein gültiges Urheberrecht an dem Lied besitzt. Der Konzern hatte sich 1988 die Rechte gesichert. Das Label verdiente etwa zwei Millionen Dollar im Jahr mit der kommerziellen Nutzung des Songs.

Ursprünglich wurde das Urheberrecht an dem Stück im Jahre 1935 von der Firma Clayton F. Summy angemeldet, doch nach Ansicht des Gerichts galt dies nur für die Melodie, nicht aber für den Text. Die Melodie ist seit Jahren Allgemeingut. Komponiert hatte das Lied 1893 die Musikerin Mildred Hill aus dem US-Bundesstaat Kentucky gemeinsam mit ihrer Schwester, der Kindergärtnerin Patty. Es hieß übrigens ursprünglich „Good Morning to You“. Der Geburtstagstext entstand später.

Unsere Meinung

Werke werden ohnehin 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei, wie es heißt. Dann entfällt also das Urheberrecht darauf. Bei Musikstücken muss man hier ein wenig aufpassen, weil es verschiedene Urheber bzw. Rechteinhaber geben kann, nämlich den Komponisten, den Texter, die Musiker, den Sänger, das Studio, das Label o.ä. Selbst, wenn der Komponist bspw. bereits über 70 Jahre tot ist, so hat bspw. dennoch der Künstler an seiner Interpretation, seiner Aufführung des Stücks eigene Rechte.

Hier aber ging es darum, dass das Gericht eine Anmeldung des Urheberrechts – was in den USA möglich ist zur Sicherung von Ansprüchen, nicht aber bei uns – als ungültig angesehen hat, da das Stück zum Allgemeingut gehöre. So, wie man es bspw. von Volksliedern kennt.

Jedenfalls darf man jetzt ohne schlechtes Gewissen ein fröhliches „Happy Birthday“ anstimmen. Na dann mal: Herzlichen Glückwunsch.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht