print logo

Sicherheit im Ehrenamt

Wie ist die Absicherung der Personenschäden für ehrenamtlichen HelferInnen gegeben? Wer ist zuständig,wer bietet Hilfe an? Der bdvv gibt Auskunft!
Rene Hissler | 22.04.2011
Für jeden Verein – eingetragen oder nicht – gelten die rechtlichen Bestimmungen im Bezug auf Arbeitsstättenverordnung, Arbeitssicherheit, Abgabenordnung und die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften.
Keine Informationen von den Behörden
Bei einer Gewerbeanmeldung, ob als Handwerker, Einzelhändler, Dienstleistungsbetrieb, immer erfolgen die Mitteilungen der Neugründungen von Amts wegen an das Arbeitsamt, die Berufsgenossenschaft, die Gewerbeaufsicht, das Finanzamt und die örtliche Polizeibehörde.
Anders ist es im Vereinswesen. Eine Satzung wird erstellt, der Vorstand gewählt, die Aufgaben verteilt und mehr oder weniger umfangreiche Aktivitäten durchgeführt. Viele Vereine lassen sich in das Vereinsregister eintragen, um die Haftung zu begrenzen und eine eigene Rechtspersönlichkeit zu erhalten.
Der Auszug aus dem Vereinsregister mit Angabe der gesetzlichen Vertreter, die Listennummer und eine Zahlungsaufforderung für die Gebühren sind meistens die einzigen Schriftwechsel mit den Behörden.
Vorstand muss aktiv werden
Das heißt für den Verein und seinen Vorstand, er muss sich um alle notwendigen Anmeldungen selbst bemühen. Vier Schritte sind dafür notwendig:
1. Schritt - Betriebsnummer beim Arbeitsamt beantragen
Der Schriftwechsel mit den Sozialversicherungsträgern setzt eine eigene Betriebsnummer voraus. Die einmalige Betriebsnummer wird an alle Firmen, Haushalte, Institutionen und Vereine von den zuständigen Arbeitsämtern auf einen formlosen Antrag hin, vergeben. (Mustertext). Mit den acht Ziffern ist diese Nummer ein Identifikationsmerkmal für den Namen, die Anschrift und die vom Arbeitsamt bestimmte Wirtschaftsklasse. Zusätzlich werden statistische Daten erfasst.

2. Schritt - welche Berufsgenossenschaft ist zuständig?
Nicht so einfach ist die Feststellung der zuständigen Berufsgenossenschaft.
52 Berufsgenossenschaften sind für die verschiedensten Wirtschaftsbereiche zuständig. Viele Vereine gehören der Verwaltungsberufsgenossenschaft in Hamburg an (http://www.vbg.de). Gravierende Unterschiede in den Leistungen bei den Berufsgenossenschaften bestehen nicht – nur in der Beitragsordnung. Die Zuständigkeiten werden zwischen den Berufsgenossen-schaften geregelt. So ist zum Beispiel die Zuständigkeit für die Landesarbeits¬gemeinschaft für Gesundheitsförderung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (http://bgw-online.de) und für die Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt bei der Verwaltungsberufs¬genossenschaft. (http://www.vbg.de)
Zur Klärung der Zuständigkeit wird die Vereinssatzung mit einem kurzen Anschreiben (Muster) an die Verwaltungsberufsgenossenschaft übermittelt. Liegt der Vereinszweck im Bereich der Gesundheitsförderung oder Wohlfahrtspflege, geht die Zuständigkeit automatisch an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Die Vereine der Kommunen, Rettungsdienste und Feuerwehren sind über die Unfallkassen der Länder (http://www.unfallkassen.de) abgesichert.
3. Schritt – Beantragung der Freiwilligen Versicherung für den Vorstand
Mit der Mitgliedsnummer der Berufsgenossenschaft können Sie im Falle eines Unfalles schnell die richtigen Ansprechpartner finden und informieren.
Die „beauftragten“ Mitglieder, die über das normale Vereinsgeschehen hinaus, praktisch wie Arbeitnehmer, tätig werden, sind kraft Gesetz versichert.
Der „gewählte“ Vorstand muss sich – bei Zuständigkeit der VBG – freiwillig zur Versicherung anmelden. Die Kosten betragen pro Vorstandsmitglied im Jahr 2,73 Euro. LINK: www.vbg.de/ehrenamt


4. Schritt – Mitglieder informieren
Die Mitglieder und ehrenamtliche Helfer über die zuständige Berufsgenossenschaft durch Aushänge mit der BG Anschrift informieren.

Leistungen der Berufsgenossenschaften – gesetzlicher Versicherungsschutz
Unabhängig der Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft sind die „beauftragten“ Personen gesetzlich versichert, soweit die Tätigkeiten nicht auf Grund der Satzung oder Mitgliedereigenschaft durchgeführt werden. Im Sozialgesetzbuch VII § 2 ist die gesetzliche Absicherung der Unfälle, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für Andere stehen, festgelegt.
Die Leistungen der Berufsgenossenschaft sind weitreichender als jede private Unfallversicherung es bieten kann. Private Unfallversicherungen kennen viele Leistungsarten nicht, z.B. das Risiko „Berufskrankheit“ oder Kostenerstattung für die Wohnumfeldanpassungen oder den behinderten gerechten Arbeitsplatz u.v.m. Die erste Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheits¬gefahren durch Präventionen und Erlassen von Unfallverhütungsvorschriften. Wenn ein Versicherungsfall die Gesundheit und Leistungsfähigkeit einschränkt, ist die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation die Aufgabe der Berufsgenossenschaft. Die finanzielle Sicherheit bei der Anpassung des Arbeitsplatzes oder eine Veränderung des Wohnumfeldes bieten die Berufsgenossenschaften ohne Leistungshöchstgrenzen an. Die Versorgung durch besonders qualifizierte Ärzte, Therapeuten und Krankenhäuser bei der Heilbehandlung und Rehabilitation bleiben wichtige Faktoren im Leistungsspektrum der Berufsgenossenschaft. Zur finanziellen Absicherung während der Heilbehandlung und der medizinischen Rehabilitation wird ein Verletztengeld gezahlt. Die Höhe liegt regelmäßig bei 80% des erzielten Arbeitsentgelts.

Bei schweren körperlichen Einschränkungen die dauerhaft bleiben, wird eine Verletztenrente gezahlt. Ein Anspruch auf Rente besteht bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20%. Für Personen, die kein Erwerbseinkommen erzielen, wird ein fiktives Einkommen in Höhe von 18.500 Euro zugrunde gelegt. Die Unfallrente wird solange gezahlt, wie die Leistungseinschränkung besteht, das kann lebenslang sein. Die Hinterbliebenen sind durch die Zahlung einer Hinterbliebenenrente abgesichert.
Voraussetzungen - Arbeitsunfall
Voraussetzungen für die Leistungen der Berufsgenossenschaft ist die Anerkennung des Unfalles oder der Berufskrankheit als Arbeits-/Wegeunfall.
Unsere Empfehlung: alle Arbeitseinsätze dokumentieren – wer hat wann, welchen Dienst durchzuführen. Handschriftliche Unterlagen reichen aus.
Ein Beispiel für eigene Übersichten:
wer : Aloys Kiefer wann : 10.10.2010 – von 18 bis 20 Uhr
welche Aufgaben: Bestuhlung aufstellen für Straßenfest
Wenn Herr Kiefer auf dem Weg zum Einsatz verunglückt, besteht schon Versicherungsschutz, ebenso während den Arbeiten und auf dem direkten Nachhauseweg. Der Nachweis gegenüber der Berufsgenossenschaft erfolgt durch den Eintrag in die Helferliste.
Übersicht Versicherungsschutz in der Berufsgenossenschaft
Berufsgenossenschaft Versicherungsschutz möglich
Mitglieder Nein Ja durch Arbeitsauftrag
Freiwillige Helfer Ja -besteht
Angestellte Ja -besteht
Übungsleiter Ja Ja – bei Selbstständiger Tätigkeit
Vorstand nein Ja – freiwillige Anmeldung
Nur bei Personen, die gegen Entgelt beschäftigt werden, fällt ein geringer Beitrag zur Berufsgenossenschaft an. Ehrenamtlich Tätige sind ohne Beitragszahlung versichert. Regressansprüche der Berufsgenossenschaft, z.B. weil Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten wurden, sind in der Vereinshaftpflichtversicherung versichert.


Arbeitsunfall oder Freizeitunfall
Freizeitunfälle sind über die Berufsgenossenschaften nicht versichert und nicht versicherbar.
Im Sozialgesetzbuch VII hat der Gesetzgeber festgelegt, wie der Versicherungsschutz besteht:
 1 -Pflichtversicherung kraft Gesetzes
 2 - Pflichtversicherung kraft Satzung
 3 - Freiwillige Versicherung – für Vorstände
Zu 1: Pflichtversicherung kraft Gesetz
 Kraft Gesetz sind Ehrenamtlich Tätige im Rettungsunternehmen versichert (§ 2 Abs 1 Nr. 12 SGB VII)
Ehrenamtlich Tätige bei Unglücksfallen oder im Zivilschutz, dazu gehört die ehrenamtliche Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz, Freiwillige Feuerwehr, Malteser Hilfsdienst, Deutsche Rettungswacht, Arbeiter Samariterbund, Techn. Hilfswerk, Johanniter-Unfallhilfe u.a.. Nach § 13 SGB VII erhalten diese Personengruppen auch entstandene Sachschäden ersetzt, wenn diese im Interesse des Rettungseinsatzes mitgeführt wurde.
 Ehrenamtliche im Gesundheitswesen oder der Wohlfahrtspflege (§ 2 Abs 1 Nr. 9 SGB VII)
Ob über das Diakonische Werk, dem Caritasverband, dem Paritätischen Wohlfahrtsverband alle unentgeltlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege (Betreuungsvereine) tätige Personen sind pflichtversichert.
 Öffentlich-rechtliche Einrichtungen, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften und im Bildungswesen sowie Personen, die in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen ehrenamtlich tätig werden, sind pflichtversichert. (§ 2 Abs 1 Nr 10a SGB VII). Folgende Personengruppen sind darin erfasst:
Gruppe 1: Ehrenamtliche für
Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverband oder andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Beispiel: ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, Mitglieder von Ärztekammern, IHK, ehrenamtliche Richter, Schöffe, Wahlhelfer, kommunaler Mandatsträger, gerichtlich bestellte Betreuer...
Gruppe 2: im Bildungswesen – Elternvertreter, Lehrende,
Gruppe 3: Gebietskörperschaften (Kommunen) – im Auftrag einer Stadt wird von Ehrenamtlern ein Spielplatz angelegt oder ein Maibaum aufstellen,
 In Kirchen und deren Einrichtungen Tätige sind im § 2 Abs 1 Nr. 10b SGB VII als Pflichtversicherte festgeschrieben. Ministranten, Kirchenchor, Mitglieder des Pfarrgemeinderates und Kirchenvorstandes, Kath. Kindergarten und Schulen sind nur einige Beispiele.
Für diese Personen, einschließlich der Ausbildungsveranstaltungen für die einzelnen Einsätze ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft zuständig.
 Landwirtschaftsfördernde Einrichtungen und Berufsverbände der Landwirtschaft sind im § 2 Abs 1 Nr. 5 d und e SGB VII genannt. Zu den Berufsverbänden gehören die öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten beruflichen Interessenverbände der Land- und Forstwirtschaft, wie z.B. Bauernverbände, Landwirtschaftskammern, Landfrauen-, Fischerei- und Jagdverbände.
Zu 2: Kraft Satzung
können die Unfallkassen der Länder weitere Personengruppen in die gesetzliche Unfallversicherung aufnehmen. Z.B. hat die Landesunfallkasse Hamburg Menschen versichert, die über privatrechtliche Organisationen im Auftrag der Freien Hansestadt Hamburg ehrenamtlich tätig sind, z.B. die „Patenschaften“ über öffentliche Plätze.
http://www.luk-hamburg.de/versicherte/ehrenamtliche.htm

Zu 3: Freiwillige Versicherung
 Gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen können auf freiwilliger Basis Versicherungsschutz beantragen (§ 6 Abs 1 Nr. 3 SGB VII) Es steht dem Verein frei dieses für den Vorstand insgesamt zu beantragen oder das die gewählte Person die freiwillige Anmeldung selbst durchführt. Eine Person, die in verschiedenen Vereinen in den Vorstand gewählt wurde, muss für jede Position einen eigenen Versicherungsschutz beantragen, sofern diese Tätigkeit nicht der Pflichtversicherung nach der Gruppe 1 oder 2 angehört.
 Gewerkschaften, Arbeitnehmervereinigungen oder andere Gremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen können für die ehrenamtlich Engagierte freiwilligen Versicherungsschutz beantragen. (§ 6 Abs 1 Nr. 4 SGB VII )
Der Beitrag wurde auf 2,73 Euro pro Jahr und gewählte Person festgelegt (2010/2011).
Die Abgrenzung zwischen einer freizeitgeprägten Vereinstätigkeit und einer „beruflichen“ ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein ist sehr schwierig. Jeder Einzelfall wird geprüft und nach den tatsächlichen Gegebenheiten entschieden. Pauschale Aussagen über den Versicherungsschutz sind für viele Vereine nicht möglich.
Mit folgenden Beispielen wird dieses deutlich:
• Kirchenchor- Besuch der Proben – nicht über die BG versichert
 Konzertvorbereitungen – Aufbauarbeiten – versichert –
• Angeln im Verein – nicht über die BG versichert
 Frühjahrseinsatz am Weiher mit Wartungsarbeiten - versicherte Tätigkeit
 Plakate mit dem Hinweis auf eine Vereinsveranstaltung werden an markanten Punkten aufgehängt – versicherte Tätigkeit


Ein weiteres Kriterium für die Anerkennung als Berufsunfall :
Der Arbeitseinsatz wird nicht laut Satzung vorgeschrieben. Wenn in der Satzung steht, das Mitglied hat mindestens 10 Arbeitsstunden zu leisten, so stehen diese 10 Stunden nicht im Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft. Erst ab der 11. Stunde sind die Arbeiten, die über das normale Mitgliedsverhältnis hinausgehen, abgesichert.
Der gesetzliche Versicherungsschutz gilt unabhängig, ob der Verein eingetragen ist oder nicht – die Organisationsform ist unerheblich.
Es besteht auch keine Einschränkung zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, also freiwillige Helfer.

HINWEIS :

Aushang im Vereinsraum und auf der Innenseite des Vereins Ordner „Schriftwechsel“ mit folgenden Angaben:

Der Verein wird wie folgt bei den Behörden geführt:

Arbeitsamt - Betriebsnummer: _____________________

Mitgliedsnummer: Berufsgenossenschaft, ______________

Anschrift / Fax der BG :

Finanzamt - Steuernummer
Gemeinnützigkeit gültig bis __________

Mustertext Betriebsnummer beantragen:
:Absender Vereinsstempel:

An die Betriebsnummernstelle * PF 101844 * 66018 Saarbrücken
Fax: 0681 988 429 1300 eMail: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de

Beantragung einer Betriebsnummer für unseren Verein
Sehr geehrte Damen und Herren
Bitte erteilen Sie uns eine Betriebsnummer. Wir beschäftigen keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter/innen.
Unterschrift

LINK: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publikation/V-Antrag-Betriebsnr.pdf
##

Mustertext zur Feststellung der Berufsgenossenschaft:

:Absender Vereinsstempel:
An die Verwaltungsberufsgenossenschaft
Fax: 040 51 46 27 72
E-Mail: service@vbg.de
Mitgliedsnummer/Zuständigkeit für unseren Verein
Sehr geehrte Damen und Herren
Bitte prüfen Sie die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft anhand der beiliegenden Satzung.
Vielen Dank.
Unterschrift
Anlage: Satzung


Verfasser: Rene Hissler, Vereinsberater, bdvv e.v.