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Ungleichbehandlung bei Coronahilfen

Rechtsgutachten: Gute Erfolgsaussichten für Klagen des Handels auf Dezemberhilfen.
HDE e.V | 11.03.2021
© Pixabay / Gerd Altmann
 

Ein vom Handelsverband Deutschland (HDE) in Auftrag
gegebenes Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass
Klagen betroffener Handelsunternehmen wegen einer
Ungleichbehandlung bei den November- und Dezemberhilfen der
Bundesregierung gute Erfolgsaussichten haben. Der Einzelhandel
ging bei den von der Politik vorgesehenen
Umsatzentschädigungen Ende des letzten Jahres bisher leer aus.
Vor allem die Gastronomie erhielt dagegen bis zu 75 Prozent des
ausgefallenen Umsatzes ersetzt. Der HDE kündigt an, seinen
Mitgliedsunternehmen über die Landesverbände vor Ort bei
entsprechenden Klagen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.


„Das Rechtsgutachten untermauert unsere wiederholt geäußerte Kritik an
der haltlosen Ungleichbehandlung von Einzelhandel und Gastronomie.
Damit haben wir eine fundierte Grundlage für mögliche Klagen der
einzelnen Handelsunternehmen geschaffen“, so HDEHauptgeschäftsführer
Stefan Genth. Das Gutachten der Kanzlei Noerr
macht deutlich, dass in der unterschiedlichen Ausgestaltung der
Hilfsprogramme für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen ein
Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes zu erkennen ist. Denn der Einzelhandel erhält für seine seit
Mitte Dezember geschlossenen Geschäfte keinerlei Umsatzausgleich,
sondern wird auf die Überbrückungshilfe III und die dort geregelte Teil-
Erstattung der Fixkosten verwiesen. Diese ist aber viel geringer als die
Dezemberhilfe, nach welcher die Gastronomie für November und
Dezember einen Umsatzausgleich von bis zu 75 Prozent erhält. Da die
Gastronomie über zwei Monate in den Genuss der November- bzw.
Dezemberhilfe gekommen ist, hat der Einzelhandel nach dem Gutachten
ebenfalls einen Anspruch auf entsprechende Wirtschaftshilfe für die
gleiche Dauer ab Beginn der Geschäftsschließungen am 16.12.2020.


Weiter heißt es: „Diese Ungleichbehandlung wesentlich gleicher
Sachverhalte und Personengruppen ist auch nicht gerechtfertigt. Zwar hat
ein Zuwendungsgeber bei Subventionen zunächst einen größeren
Gestaltungsspielraum. Vorliegend kommt aber ein strenger Maßstab zur
Anwendung, weil die Betriebsschließungen schwerste Grundrechtseingriffe
darstellen, die die Corona-Hilfen teilweise kompensieren sollen. Im
Umfang der Überbrückungshilfe III sind die Corona-Hilfen aber nicht
geeignet, einen großen Teil der stationären Einzelhändler vor den
existenzvernichtenden Wirkungen der Betriebsschließungen zu bewahren.“
Um die Ungleichbehandlung zu beseitigen, müsse den Einzelhändlern
ebenfalls der Anspruch auf die entsprechenden Hilfen für die Dauer von
zwei Monaten gewährt werden.


„Die Landesverbände des HDE stehen ihren Mitgliedsunternehmen vor Ort
für juristische Beratung zur Verfügung. Da die Lage bei vielen Händlern
nach wie vor sehr schwierig ist, rechnen wir mit einer großen Zahl an
Klagen“, so Genth weiter.


Das Gutachten finden Sie unter www.einzelhandel.de/Rechtsgutachten