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BGH entscheidet über Platzierung des Web-Impressums

marketing-BÖRSE | 18.01.2007
Mit Urteil vom 20. Juli 2006 (Az.: I ZR 228/03) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die lange umstrittene Frage entschieden, an welcher Stelle einer Website sich das gesetzlich vorgeschriebene Impressum zu befinden hat, berichtet heute heise.de. Um den Anforderungen an eine klare und verständliche Anbieterkennzeichnung im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs aufgerufen werden müssen. Vielmehr sei es für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des Paragrafen 6 des Teledienstegesetzes (TDG) erforderlich, wenn das Impressum eines Internet-Auftritts über zwei Links erreichbar ist. Der BGH folgte mit dieser Entscheidung dem Oberlandesgerichts (OLG) München als Vorinstanz.


Quelle und weitere Informationen:
http://www.heise.de/newsticker/result.xhtml?url=/newsticker/meldung/79621&words=Impressum
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