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BITKOM begrüßt neues Gesetz gegen Raubkopierer

Bundestag bestätigt Auskunftsanspruch der Rechteinhaber / Richtervorbehalt sowie Kostenlimit bei Abmahnungen
BITKOM | 11.04.2008
Berlin, 11. April 2008

Die Anbieter von Musik und anderen digitalen Kulturgütern haben künftig mehr Rechte gegenüber Raubkopierern im Internet. Der Bundestag hat dazu heute ein neues Gesetz verabschiedet, das eine entsprechende EU-Richtlinie umsetzt. Die Inhaber von Urheberrechten können nun von den Internet-Providern verlangen, Adressdaten mutmaßlicher Raubkopierer herauszugeben. „Das vereinfacht die bisher sehr umständliche Verfolgung von Musik- und Softwarepiraten“, kommentiert Uli Holdenried, Präsidiumsmitglied des Hightech-Verbandes BITKOM. Bislang mussten die Rechteinhaber eine Strafanzeige stellen, um über die Akten der Staatsanwaltschaft an die Daten der Raubkopierer zu gelangen.



Auch künftig ist der Staat beteiligt, allerdings nicht mehr über ein aufwendiges Strafverfahren. Nach dem neuen Gesetz, das voraussichtlich im Herbst in Kraft tritt, reicht eine richterliche Anordnung. „So entsteht weniger Bürokratie und der Datenschutz ist trotzdem gewährleistet“, erklärt BITKOM-Präsidiumsmitglied Holdenried, „das ist ein brauchbarer Kompromiss.“ Die Kosten von Abmahnungen werden allerdings durch die neue Regelung limitiert: Künftig können die Rechteinhaber maximal 100 Euro Anwaltskosten von Raubkopierern verlangen. Wenn Raubkopierer gewerblich handeln, gilt diese Grenze nicht.



Das sogenannte „Durchsetzungsgesetz“ richtet sich aber nicht nur gegen Raubkopierer. Es erleichtert auch das Vorgehen gegen Produktpiraten. So darf zukünftig gefälschte Markenware, die der Zoll beschlagnahmt, schneller vernichtet werden. Das spart die hohen Lagerkosten, die bisher der Rechteinhaber tragen muss. Außerdem wird die Sicherung von Beweisen erleichtert.



Hier die wichtigsten Infos zur Verfolgung von Musik- und Softwarepiraten:



Wird illegales Kopieren strafrechtlich verfolgt?

Unerlaubte Privatkopien können ebenso strafrechtlich verfolgt werden wie der gewerbliche Verkauf von Raubkopien. In der Praxis werden vor allem professionelle Händler von Raubkopien belangt, aber auch Nutzer von Internet-Tauschbörsen müssen aufpassen.



Wann handelt es sich um gewerbliche Angebote?

Um ein gewerbliches Angebot handelt es sich, wenn ein Anbieter von Raubkopien damit Geld verdient. Das kann auch der Fall sein, wenn ein Schüler illegal gebrannte CDs auf dem Schulhof verkauft.



Welche Strafen drohen per Gesetz?

In schweren Fällen drohen hohe Geldstrafen oder sogar Haftstrafen. Gewerbliche Händler von Raubkopien müssen in Extremfällen mit bis zu fünf Jahren Gefängnis rechnen.



Welche Konsequenzen drohen außerdem?

Musik-, Film- oder Softwareanbieter können Schadenersatz fordern. Das kann teuer werden: Wenn der Anspruch berechtigt ist, müssen auch deren Anwälte bezahlt werden. Unter dem Strich liegen die Forderungen dann weit über dem Originalpreis im Laden.





Ansprechpartner
Christian Spahr
Pressesprecher
Telekommunikation & Recht
Tel. +49. 30. 27576-112
Fax +49. 30. 27576-400
c.spahr@bitkom.org

Susanne Dehmel
Bereichsleiterin
Gewerblicher Rechtsschutz
Tel. +49. 30. 27576-155
Fax +49. 30. 27576-409
s.dehmel@bitkom.org


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