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BITKOM warnt vor Schnellschüssen

„Mit Hochdruck untersuchen, dann Konsequenzen diskutieren“ / Schutz der Verbindungsdaten ist umfassend gesetzlich geregelt
BITKOM | 02.06.2008
Berlin, 2. Juni 2008

Der Bundesverband BITKOM warnt vor Schnellschüssen in der gegenwärtigen Debatte um den Datenschutz in der Telekommunikation. „Die Vorgänge müssen zuerst mit Hochdruck untersucht werden“, sagte BITKOM-Präsident Prof. Dr. August-Wilhelm Scheer. „Anschließend muss man mögliche Konsequenzen diskutieren.“ Mit Bezug auf die zahlreichen Vorschläge, die derzeit veröffentlicht werden, sagte Scheer: „Man sollte den zweiten Schritt nicht vor dem ersten tun und zunächst einmal die Sachlage genau kennen.“ Am heutigen Nachmittag nimmt der BITKOM an einem Treffen im Bundesinnenministerium teil, bei dem das Thema diskutiert wird. „Jetzt ist es wichtig, ein gemeinsames Verständnis zwischen allen Beteiligten zum Datenschutz herzustellen“, sagte Scheer.



Scheer warnte davor, vorschnell mit neuen Gesetzen zu reagieren. „Die Sicherheit der Verbindungsdaten ist heute bereits umfassend geregelt“, erklärte er. Gleich drei Gesetze regeln den Datenschutz in diesem Bereich: Das Telekommunikationsgesetz, das Bundesdatenschutzgesetz und das Strafrecht. So sind nicht nur Bußgelder gegen Unternehmen möglich, sondern auch Geld- und Freiheitsstrafen gegen Verantwortliche.



„Es geht hier klar um ein Fehlverhalten von einzelnen Verantwortlichen eines Unternehmens, nicht um ein grundsätzliches Fehlverhalten der Branche“, betonte Prof. Scheer. „Die Datenschutz-Standards sind in Deutschland die höchsten der Welt – sowohl in der Gesetzgebung als auch bei den Netzbetreibern und Telekommunikationsfirmen. Die Branche darf nicht in Sippenhaft genommen werden.“ Für die Branche sei es enorm wichtig, dass diese Standards eingehalten werden. „Kein Anbieter kann es sich leisten, das Vertrauen seiner Kunden aufs Spiel zu setzen.“



Die Anbieter dürfen auf die Verbindungsdaten nur zur Abrechnung und für vertraglich vereinbarte Einzelverbindungsnachweise zugreifen. Zudem gibt es eine Mitwirkungspflicht bei der staatlichen Strafverfolgung. Auf gerichtliche Anforderung hin müssen die Netzbetreiber die Daten zur Verfügung stellen. Bei Gefahr im Verzug kann dies der Staatsanwalt anordnen.





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