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Nennung von Markenrubriken in Internetauktionshäusern ohne Warenangebot unzulässig

marketing-BÖRSE | 25.07.2007
Mit Datum vom 21. Juni 2007 hat das Hanseatische Oberlandesgericht unter dem Az.: 3 U 302/06 bestätigt, dass die Bezeichnung einer Rubrik mit dem Markennamen der für diese Rubrik vorgesehenen Markenprodukte in einem Internetauktionshaus rechtswidrig ist, wenn dort kein Produkt dieser Marke angeboten wird.

Das hannoversche Internetauktionshaus versteigerungen4you.de hatte für Interessenten eine Baumstruktur mit Rubriken aufgebaut, die es Verkäufern ermöglichte, unter der gleichnamigen Rubrik entsprechende Waren einzustellen. Sofern dort Markenware angeboten wurde, konnten Käufer diese Ware dort ersteigern.

Das Prinzip der Baumstruktur glich dem des bekannten Auktionshauses ebay. Es kam dabei vor, daß durch Nennung einer (0) hinter dem Markennamen angezeigt wurde, daß aktuell keine Ware der Marke durch einen Verkäufer angeboten wurde. Gleichwohl signalisierte die mit dem Markennamen bezeichnete Rubrik Verkäufern, dass sie dort jederzeit Markenware einstellen könnten.

Zu Unrecht wie das OLG Hamburg befand. Die Bezeichnung einer Unterrubrik mit dem Namen einer Marke nutze lediglich die Suchmaschinentechnik aus. Es sei durchaus möglich, die Rubriken, in denen Waren ersteigert werden können, auch allgemein (z. B. Markenschmuck) zu umschreiben.

Das Vorhalten einer genau bezeichneten Markenrubrik ohne eingestellte Ware lediglich als Angebot für potentielle Verkäufer sei keine sachliche Verbindung, die die Nennung des Markennamens auf der Website des Internetauktionshauses erlaube. Es handele sich nicht um eine notwendige Benutzung der Marke als Hinweis auf gleichlautende Ware.

Sofern sich Markeninhaber auf dieses Urteil berufen, dürfte ebay in kurzer Zeit jedenfalls in Deutschland ohne Konkurrenz sein. Zum einen sichert die Größe des Angebots des Marktführers, daß nur in wenigen Fällen unter Markenrubriken keine aktuellen Angebote vorgehalten werden, zum anderen verfügt ebay über eine Finanzkraft, die es erlaubt, eine fragwürdige Rechtsprechung spätestens durch den Bundesgerichtshof korrigieren zu lassen.

Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg zum Az.: 312 O 666/06 findet sich unter

www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/lg-hamburg_marke_versteigerung_internet.pdf

Das Urteil des OLG Hamburg findet sich unter

www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/olg-hamburg_marke_versteigerung_internet.pdf

Rechtsanwalt Ralf Moebius LL.M.
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Ich wurde als Rechtsanwalt am Amtsgericht Burgwedel, Landgericht Hannover sowie am Oberlandesgericht Celle zugelassen. Bis auf die beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen postulationsfähigen Rechtsanwälte darf seit dem 1. Juni 2007 jeder Anwalt vor jedem Amts- Land- und Oberlandesgericht in Deutschland auftreten. Meine Zulassung als Anwalt in der Bundesrepublik Deutschland ist verbunden mit der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Celle, Bahnhofstraße 5, 29221 Celle. Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für die Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt finden Sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung für Rechtsanwälte und der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und dem seit 01.07.2004 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nebst Vergütungsverzeichnis.

Ich habe den Ergänzungsstudiengang Rechtsinformatik im Rahmen des European Legal Informatics Study Programme (EULISP) an der Universität Hannover und der Universität Leuven mit dem akademischen Grad Master of Laws, LL.M. abgeschlossen. Neben der Vermittlung von technischen Grundlagen im Bereich der Informationstechnologie waren Lehrinhalte des zweisprachigen Studiums EDV- und Informationsrecht, Telekommunikations- und Medienrecht, Datenschutzrecht, Recht der elektronischen Transaktionen, Softwarevertragsrecht, Recht des E-Commerce, Recht der Elektronischen Signatur und Europäische Grundlagen des IT-Rechts.
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