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Steuern sparen mit PC, Internet und Telefon

Berufstätige können die Kosten für private IT-Geräte von der Steuer absetzen, wenn sie diese für die Arbeit nutzen
BITKOM | 21.05.2007
Berlin, 21. Mai 2007
Am 31. Mai läuft die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 ab. BITKOM zeigt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer Computer, Internet, Telefongespräche sowie Computerschulungen von der Steuer absetzen können.

§ Computer und andere IT-Geräte: Wer seinen privat angeschafften Computer auch für die Arbeit nutzt, kann die Kosten von der Steuer absetzen. Für die Finanzämter ist dabei der prozentuale Anteil der beruflichen Nutzung maßgeblich. Für den Nachweis ist es sinnvoll, eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers einzureichen oder drei Monate lang die Nutzung des Computers aufzuzeichnen. Ist ein Nachweis nicht möglich, gehen die Finanzämter von einer Aufteilung von 50 zu 50 (beruflich/privat) aus. Die Anschaffungskosten werden nicht auf einen Schlag geltend gemacht, sondern müssen über drei Jahre verteilt werden. Dies gilt für PCs und zugehörige Geräte wie Drucker, Monitor oder Modem inklusive der Mehrwertsteuer. Pro Jahr sind zudem Verbrauchsmaterialien, zum Beispiel Toner, Papier oder auch Software, bis zu einem Kaufpreis von 410 Euro abzugsfähig.

§ Internet, Telefon, Handy, Fax: Analog zum Hardware-Kauf können Steuerzahler die Kosten für berufliche Telefongespräche oder den Internetzugang absetzen. Das Finanzamt erkennt 20 Prozent der Telekommunikationsaufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro, pauschal als Werbungskosten an. Wer höhere Aufwendungen absetzen will, sollte mindestens drei Monate den Gebrauch aufzeichnen. Dabei ist bei Telefongebühren ein Einzelverbindungsnachweis hilfreich. Beim Internetzugang ist in der Regel kein Einzelnachweis möglich. Nach der aktuellen Rechtsprechung wird für alle Kosten im Zusammenhang mit einem Internetanschluss eine Aufteilung von 50 zu 50 (privat/beruflich) angenommen.

§ Computerkurse: Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Computerkurse und Software-Schulungen werden in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Voraussetzung ist, dass ein Computerkurs mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und die erworbenen Kenntnisse auch im Beruf eingesetzt werden. Das muss der Kursteilnehmer nachweisen. In jedem Fall sollte er eine Teilnahmebescheinigung bei den Finanzämtern einreichen. Besser ist eine Erklärung des Arbeitgebers, die den beruflichen Anlass der Schulung deutlich macht. Neben den Kursgebühren können die Fahrtkosten (0,30 Euro pro Entfernungskilometer), Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden.

§ Private Nutzung von IT des Arbeitgebers: Keine steuerlichen Probleme gibt es, wenn ein Arbeitnehmer unentgeltlich Computer, Festnetztelefon, Handy oder Internetzugang seines Arbeitgebers zu privaten Zwecken nutzt. Denn die Vorteile, die ein Arbeitnehmer aus dieser Nutzung zieht, unterliegen weder der Einkommen- noch der Mehrwertsteuer.

Ansprechpartner
Maurice Shahd
Pressesprecher Wirtschaftspolitik und Konjunktur
+49. 30. 27576-114
Fax +49. 30. 27576-400
m.shahd@bitkom.org

Thomas Kriesel
Referent Steuern
+49. 30. 27576-146
Fax +49. 30. 27576-409
t.kriesel@bitkom.org

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