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Ist die Bildersuche von Google rechtswidrig?

Timo Schutt | 16.10.2012
Wenn über Google nach Bildern gesucht wird, zeigt die Trefferliste die Ergebnisse bereits als verkleinerte Vorschaubilder (Thumbnails) an. Damit verwendet Google doch diese Bilder und macht sie öffentlich zugänglich bzw. vervielfältigt sie auch, weil die Thumbnails auf dem Google-Server gespeichert werden.

Also muss doch nach den Grundsätzen des Urheberrechts Google an allen diesen Bildern Urheberrechtsverletzungen begehen.

Oder etwa doch nicht?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat genau dies zu entscheiden gehabt – und war offenkundig bemüht das Geschäftsmodell solcher Suchmaschinen nicht zu gefährden. Denn: Der BGH hat entschieden, dass schon die schlichte formlose Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers in die Verwendung des Bildes reicht, um die Verwendung rechtmäßig zu machen. Eine solche Einwilligung läge schon dann vor, wenn ein Bild ins Netz gestellt wird, ohne durch technische Maßnahmen zu verhindern, dass eine Suchmaschine diese Bild in den Suchindex aufnimmt. Die Richter haben sich nämlich zuvor erklären lassen, dass es technisch möglich ist, einen entsprechenden Befehl an den Such-Robot der Suchmaschine durch HTML-Code dem Bild hinzuzufügen, der verhindert, dass das Bild in der Suche als Treffer erscheint. Verhindert man also nicht aktiv das Auffinden des Bildes, dann ist das bereits eine Einwilligung in die Verwendung für eine Suchmaschine.

Später hat der BGH diese Rechtsprechung bestätigt und ergänzt: Räumt nämlich der Urheber bzw. Rechteinhaber einem anderen das Recht ein, ein geschütztes Bild im Internet öffentlich zugänglich zu machen, dann erteilt er damit gleichzeitig die Zustimmung, dass der andere in eine Nutzung dieses Bildes durch eine Suchmaschine einwilligt. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn ausdrücklich die Nutzung durch eine Suchmaschine ausgeschlossen wird. Dann muss der andere dafür sorgen, dass er es wiederum technisch verhindert, dass das Bild von der Suchmaschine verwendet wird.

Unsere Meinung

Erkennbar wollte der BGH die Funktion und den Service von Suchmaschinen schützen. Letztendlich hätte auch anders entschieden werden können, da es normalerweise einer klaren Zustimmung bedarf für eine rechtmäßige Nutzung. Dass der Urheber oder Rechteinhaber selbst aktiv werden muss, um die rechtsmäßige Nutzung zu verhindern ist zumindest ungewöhnlich. Aber die Pragmatik siegt eben auch bei den Gerichten. Die Funktionalitäten und Vorteile des Internets sollen nicht durch eine allzu strenge Rechtsprechung zerstört werden.

So ist z.B. auch die Rechtsprechung zur Haftung für Verlinkungen zu sehen. Die Gerichte sehen im Setzen von Links eine Grundfunktion des Internet, die es grundsätzlich zu schützen gilt.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht