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Zwischen dpa und dapd besteht keine Verwechslungsgefahr

Timo Schutt | 29.10.2012
Die Deutschen Presse-Agentur dpa klagte gegen die dapd Nachrichtenagentur, weil die von dieser erst seit 2010 genutzte Buchstabenfolge „dapd“ eine bewusste und zielgerichtete Annäherung an die bekannte Abkürzung „dpa“ sei. Das Landgericht Hamburg sah das anders und hat die Klage abgewiesen. Zwischen den beiden Bezeichnungen besteht nach Auffassung des Gerichts keine Verwechslungsgefahr. Das Gericht hat dabei eine Reihe markenrechtlich bedeutsamer Argumente abgearbeitet:

Einerseits würde für die Auffassung der Klägerin sprechen, dass die Parteien identische Dienstleistungen vertreiben und dass die langjährig genutzte Marke «dpa» eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft hat.

Andererseits sei die durchgehende Verwendung von Kleinbuchstaben besonders bei Nachrichtenagenturen weit verbreitet und daher wenig markant. Außerdem würden sich sowohl die Zeichenlänge als auch die Buchstabenabfolge unterscheiden. Hinzu kommt, dass klanglich der dreisilbigen Buchstabenfolge „dpa“ eine viersilbige Folge „dapd“ gegenübersteht.

Im Schriftbild fangen zwar beide Zeichen mit „d“ an, dies steht aber jeweils für „deutsche“ und deutet, so das Gericht, nur auf denselben Sitz beziehungsweise Tätigkeitsbereich hin. Außerdem unterscheiden sich die Zeichen am Ende, was besonders bedeutsam sei.
Alles in allem bestünde daher keine Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise annehmen könnten, dass hinter der Bezeichnung «dapd» die «dpa» steckt. Wenn jemand bei „dapd“ an die „dpa“ denke, dann nur, weil die „dpa“ die bekannteste deutsche Nachrichtenagentur sei.

LG Hamburg, Urteil vom 28.08.2012, Az.: 406 HKO 73/12.

Ob die dpa gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt hat, ist derzeit hier nicht bekannt. Falls ja, werden wir die Sache weiter beobachten.

Wenn Sie Fragen zum Markenrecht haben, melden Sie sich jederzeit gerne – wir bei Schutt, Waetke Rechtsanwälte sind für Sie da.

Udo Maurer
Rechtsanwalt