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Nutzung fremder Fotos auch bei Amazon unzulässig

Timo Schutt | 19.11.2012
Wenn ein Händler bei Amazon ein Bild hochlädt, und ein anderer Händler bietet dasselbe Produkt an, dann stellt Amazon dem zweiten Händler das Bild des ersten Händlers zur Verfügung: Der zweite Händler nutzt also das Bild, selbst wenn der erste Händler damit nicht einverstanden war.

Das Landgericht Köln hat nun klargestellt (Beschluss vom 16.11.2012, Aktenzeichen 28 O 814/11), dass es hierin eine Urheberrechtsverletzung sieht: Die Rechte des Urhebers (also des Fotografen) sind immer zu beachten. Amazon und Händler auf Amazon könnten sich hierüber nicht hinwegsetzen, da Amazon kein stärkeres Recht an dem Bild habe als der Urheber. Das der zweite Händler sich der Rechtsverletzung nur entziehen könne, indem er das Produkt auf Amazon nicht anbietet, ändert daran auch nichts: Es gibt kein „Amazon-Recht“, das das Urheberrecht verdrängt.

Die Auffassung des Landgerichts Köln ist nur konsequent: Derjenige, der fremde Fotos nutzen möchte, muss sich vor der Nutzung vergewissern, dass er das Bild nutzen darf.

Schon das Landgericht Nürnberg hatte die Amazon-AGB, die Amazon weitreichende Rechte über einmal eingestellte Fotos einräumen, für unwirksam erklärt.

Also:
Wer fremde urheberrechtlich geschützte Werke (Fotos, Texte, Musik usw.) nutzen will, braucht hierfür grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers. Nur, weil Amazon oder bspw. auch eine Werbeagentur das Foto implementiert, heißt das nicht, dass der Rechteinhaber damit auch einverstanden ist.

Der Nutzer sollte also idealerweise den Urheber direkt fragen, ob er damit einverstanden ist. Erscheint der Aufwand hierzu zu hoch, dann riskiert man eine kostenpflichtige Abmahnung.

Beauftragt der Nutzer eine Werbeagentur, darf er sich im Übrigen im Innenverhältnis zur Agentur grundsätzlich darauf verlassen, dass die Werbeagentur die Bilder ordnungsgemäß lizenziert. Das heißt: Wenn er vom Rechteinhaber abgemahnt wird, dann muss er zwar dorthin die Kosten bezahlen; er kann aber im Innenverhältnis zu seiner Agentur diese in Regress nehmen. Auch dieser Grundsatz gilt nicht ausnahmslos: Wenn die Agentur erkennbar wenig Geld für ihre Arbeit bekommt, dann kann der Auftraggeber nicht davon ausgehen, dass die Bilder bereits geprüft und lizenziert sind. Ob die Agentur den Auftraggeber über die Lizenzierungspflicht aufklären muss, hängt davon ab, ob der Auftraggeber überhaupt aufklärungsbedürftig ist. Das wäre bspw. dann der Fall, wenn der Auftraggeber für die Agentur erkennbar keinerlei Kenntnisse hat.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht