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Aufgepasst bei der Fanpage auf Facebook

Timo Schutt | 07.02.2013
Das Landgericht Regensburg hat ein Unternehmen verurteilt, das kein Impressum auf seiner Unternehmensseite auf Facebook hatte. Dies hatten zuvor bereits andere Gerichte so entschieden: Wer nicht ausschließlich privat eine Seite betreibt, braucht ein Impressum (siehe § 5 Telemediengesetz). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Seite auf Facebook, einer anderen Plattform oder dem Mond betrieben wird.

Das Urteil hatte ein Wettbewerber des Unternehmens erwirkt. Das Fehlen eines Impressums ist eine Frage aus dem Wettbewerbsrecht, und dort kann immer nur ein Mitbewerber den anderen verklagen. Der Grund: Die Kunden würden nicht oder falsch informiert oder irregeführt werden.

Zurzeit ist die Abmahnung eines fehlenden oder fehlerhaften Impressums in Mode gekommen. Die Gerichte sind sich hier nicht einig, wie hoch der Streitwert anzusetzen ist, aus dem sich dann die Kosten der Abmahnung berechtigten. Zudem herrscht noch nicht einmal Einigkeit in der Frage, ob bspw. die fehlende Angabe des Geschäftsführers überhaupt zu einer Abmahnung berechtigt.

Trotzdem ist es natürlich sinnvoll, wenn das Impressum richtig und vollständig ist. Dies nicht nur, um Abmahnungen der Konkurrenz zu vermeiden, sondern auch, um gegenüber dem Kunden und Internetnutzer deutlich zu machen, dass man nichts zu verbergen hat.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht