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Der fliegende Bauzaun vor Gericht

Timo Schutt | 13.02.2013
Wer einen Bauzaun aufstellt, ist dafür verantwortlich, dass er nicht umkippt – und zwar auch bei „sämtlichen Witterungsbedingungen“.

Das Amtsgericht München hat eine Baufirma verurteilt, die einen Bauzaun aufgestellt hatte. Bei einem Sturm fiel der Zaun auf ein Auto, der Autohalter verklagte daraufhin die Baufirma und gewann den Prozess.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München hätte die Baufirma den Zaun so aufstellen und sichern müssen, dass er sämtlichen Witterungsbedingungen standhält, auch Windböen.

Alleine die Tatsache, dass der Zaun umgefallen ist, führt zu einem „Anfangsverdacht“, dass der Zaun offenbar nicht ordnungsgemäß aufgestellt und gesichert war.

Dies schloss das Gericht übrigens auch daraus, dass die Zaunelemente nicht in die mittleren Löcher der Betonfüße eingesteckt waren, sondern nur in die äußeren Löcher.

Die Baufirma hatte noch behauptet, sie hätte die Verkehrssicherungspflicht auf einen bisher sehr zuverlässigen Subunternehmer übertragen. Dies ließ das Gericht aber unbeeindruckt: Wer seine eigenen Pflichten auf Dritte delegiere, müsse auch kontrollieren. Die verklagte Baufirma hatte aber nur einmal pro Woche die Baustelle besichtigt. Dies war nach Auffassung des Amtsgerichts München zu selten.

Das Urteil ist interessant auch für die Veranstaltungsbranche: Gerne werden die Zaunelemente nur in die äußeren Löcher des Betonsockels gesteckt, damit die Besucher nicht stolpern, wenn wenig Platz neben dem Zaun ist. Dann muss der Aufsteller aber umso mehr darauf achten, dass der Zaun nicht schon durch die ungleiche Gewichtsverteilung umkippen kann.

Werden an den Bauzaun dann noch Werbebanner oder ein Sichtschutz angebracht, dann erhöht sich natürlich die Verkehrssicherungspflicht, da aus dem Bauzaun bei Wind dann ein großes Segel wird. Ob dann hier und da eingebaute Dreiecke am Bauzaun ausreichend sind, um ein Umkippen zu verhindern, ist eine Frage des Einzelfalls. Es müsste dann bspw. sichergestellt sein, dass nicht einzelne Zaunteile umfallen aber das Dreieck stehen bleibt. Ebenso müsste verhindert werden, dass nicht der gesamte Zaun bspw. über den Asphalt geweht wird, da dann auch die Dreiecke keinen Halt mehr bieten.

Gerade wenn der Veranstalter Banner oder Sichtschutz anbringt und sich dadurch die Gefahr durch den Bauzaun erhöht, muss er auch erhöhte Sicherheitsmaßnahmen treffen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht