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Fremde Marken auf dem Firmenschild

Timo Schutt | 25.04.2013
Wenn ein Händler in seine Beschilderung fremde Marken aufnimmt, begeht er damit eine Markenrechtsverletzung, wenn damit fälschlicherweise suggeriert wird, er habe eine vertragliche Beziehung zu dem Markeninhaber.

Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main nun entschieden. In dem Fall hatte ein Unternehmen auf seinem Ladenschild neben seinem Namen auch einen bekannten Markennamen stehen. Ohne Zustimmung des Markeninhabers darf aber niemand seine Marke nutzen. Die Marke hat eine wichtige Eigenschaft: Sie soll die Herkunft des Produkts bzw. der Waren kennzeichnen. Diese so genannte Herkunftsfunktion ist aber dann beeinträchtigt, wenn die Öffentlichkeit über nicht bestehende vertragliche Beziehungen irregeführt werden.

Dies ist bspw. bei Autowerkstätten oder Elektrohändlern der Fall. Die Markennutzung bspw. von „Audi“ oder „Miele“ wäre dann grundsätzlich zulässig, wenn der durchschnittliche Kunde ohne weiteres erkennen kann, dass
▪ es sich bei dem Händler nicht um Audi bzw. Miele handelt, und
▪ der Händler lediglich die Fahrzeuge bzw. Geräte des Markeninhabers vertreibt.

Je mehr der Händler aber die fremde Marke blickfangartig herausstellt, desto eher riskiert er eine rechtswidrige Irreführung der Kunden: Je blickfangartiger nämlich die Darstellung der fremden Marke ist, desto eher glaubt der Kunde, dass der Händler in einer besonderen Beziehung zum Markeninhaber steht, die über die üblichen Vertriebswege hinausgeht.

Der Einsatz von fremden Marken ohne Zustimmung des Markeninhabers muss wohl überlegt sein. Es gibt eine Vielzahl von denkbaren Konstellationen, in denen eine Nutzung erlaubt sein kann oder eben nicht. Gerade im Markenrecht sind Abmahnungen verhältnismäßig teuer. Umso mehr ist eine fachliche Beratung vor der Nutzung zu empfehlen. Dies gilt übrigens grundsätzlich bei jeder Art von Nutzung eines Namens oder Logos: Denn auch, wenn Sie gar nicht wissen, dass der Name oder das Logo bereits markenrechtlich geschützt ist, begehen sie eine kostenpflichtige Rechtsverletzung.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht