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720 Million Euro Schadenersatz wegen angeblich geklauter Idee?

Timo Schutt | 09.05.2014
In den USA ist gegen den Titanic-Regisseur James Cameron und die Filmstudios Century Fox und Paramount eine Schadenersatzklage über 1 Milliarde US-Dollar, also ca. 720 Million Euro, eingereicht worden. Mit der Klage fordert eine Frau Schadenersatz, weil die Beklagten ihr angeblich die Idee geklaut hätten, einen 3D-Simulator zu bauen, in dem die Kollision der Titanic mit einem Eisberg nachgestellt wird. Die Beklagten hätten aus der Idee eine Touristenattraktion gemacht und mehrere hundert Millionen Dollar damit verdient.
Wie sieht die Rechtslage in Deutschland beim “Ideenklau” aus?

So Banane, wie sich die Meldung auf den ersten Blick anhört, ist sie eigentlich gar nicht. Allerdings gäbe es (nach deutschem Recht) einige Hürden, die man hier für eine erfolgreiche Klage nehmen müsste.

Zunächst: „Ideen sind frei“. Wer also eine tolle Idee unvorsichtig ausplaudert, muss damit rechnen, dass ein Dritter die Idee in die Realität umsetzt.

Im deutschen Recht helfen da nur zwei Instrumente: Das Urheberrecht und das Wettbewerbsrecht.

1.) Urheberrecht
Nach dem Urheberrecht sind „Ideen“ nicht geschützt. Urheberrechtlich geschützt kann aber die Verkörperung der Idee sein:
• Textliche Beschreibungen/Formulierungen der Idee
• Bildliche oder graphische Darstellungen der Idee
• Namen, Titel oder Slogans

Besonders „gefährdet“ sind bspw. Agenturen, die in einem Pitch ihr Konzept präsentieren: Eventkonzepte sind regelmäßig „nur“ ein Sammelsurium bzw. eine Aneinanderreihung von Ideen, also als solche nicht urheberrechtlich geschützt. Von Gesetzes wegen können aber einzelne Bestandteile des Konzepts geschützt sein, wie bspw. die Formulierungen oder Tabellen und Graphiken usw.

Der Ideengeber kann allerdings mit seinem Kunden vereinbaren, dass die Idee geschützt sein soll: Kraft Gesetz bzw. automatisch ist sie nicht geschützt, sie kann aber durch eine Vereinbarung geschützt werden.

Aber: Diese Vereinbarung gilt nur zwischen den Vertragspartnern. Ein Dritter kann die Idee also immer noch klauen.

2.) Wettbewerbsrecht
Das Wettbewerbsrecht sieht eine selten beachtete Regelung vor, nach der die Übernahme einer Idee wettbewerbsrechtlich verboten sein kann. In § 18 UWG (= Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sind folgende Voraussetzungen vorgesehen, die erfüllt sein müssen:
• Der Täter muss im geschäftlichen Verkehr aktiv sein (wer privat handelt, fällt also nicht unter die Regelung);
• Das Opfer muss dem Täter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte anvertraut haben;
• Der Täter muss diese Vorlage dann unbefugt verwerten oder einem anderen mitteilen;
• Und dies unbefugt;
• Und zudem auch zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz

Liegen diese Voraussetzungen vor, handelt der Täter rechtswidrig, und der Ideengeber hat Ansprüche u.a. auf Schadenersatz gegen ihn. Dabei kann der geschädigte Ideengeber bspw. auch den vom Täter mit der rechtswidrig verwerteten Vorlage erzielten Gewinn abschöpfen.

Auf der einen Seite sollte der Kreative also nicht allzu sorglos mit seinen Ideen umgehen, da seine Ideen nicht oder nicht immer ausreichend vor „Diebstahl“ geschützt sind. Auf der anderen Seite sollte derjenige, der fremde Ideen verwertet, sicherstellen, dass er dazu befugt ist. Ansonsten drohen für alle Beteiligten nicht nur kostenintensive, sondern aufgrund vieler Unwägbarkeiten auch sehr riskante Streitigkeiten.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)