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Umgehung des Mindestlohngesetzes: Neues Gesetz geplant

Timo Schutt | 06.10.2014
Das Mindestlohngesetz steht vor der Tür, das auch für die Veranstaltungsbranche gilt, und nahezu erwartungsgemäß wird vielerorts die Frage gestellt, wie man das neue Gesetz umgehen könnte. Auch uns treffen viele Fragen dazu. Wahrscheinlich werden viele Unternehmen weg vom Minijob bzw. überhaupt vom Arbeitsverhältnis, und hin zum Freien Mitarbeiter „wechseln“, d.h. der bisherige Arbeitnehmer soll sich selbständig machen und wird dann auf Basis eines Freien Mitarbeiters beschäftigt.

Das ist grundsätzlich natürlich möglich – solange der Freie Mitarbeiter auch tatsächlich frei ist und nicht etwa eine Scheinselbständigkeit gegeben ist. Wenn sich aber letztlich im Verhältnis zwischen Unternehmen und Freiem Mitarbeiter nichts ändert bis auf die Formulierung und Abrechnung, dann dürfte es sich um eine Scheinselbständigkeit handeln.

Besonders auffällig ist es, wenn ein jahrelanges Arbeitsverhältnis nunmehr quasi zeitgleich mit dem Mindestlohngesetz plötzlich in ein Freies-Mitarbeiter-Verhältnis umgewandelt wird: Allein die zeitliche Komponente riecht dann schon nach Ärger bzw. nach einer bewussten Umgehung.

Das Bundesarbeitsministerium wittert selbst bereits Ungemach und hat angekündigt, in 2015 ein neues Gesetz vorzulegen, mit dem derartige Umgehungen eingedämmt werden soll. So heißt es bereits im Koalitionsvertrag dazu: “Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zu Lasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen verhindert werden.”

Letztlich tut sich der Unternehmer nur bedingt Gutes: Ein Freier Mitarbeiter, der ganz genau weiß, dass er eigentlich scheinselbständig ist, wird eine andere Loyalität an den Tag legen als ein Arbeitnehmer. Außerdem ist ein Scheinselbständiger eine tickende Zeitbombe: Es reicht ein Unfall des Freien Mitarbeiters und schon kann eine Überprüfung die Scheinselbständigkeit aufdecken. Oder der Freie ärgert sich und zeigt seinen Auftraggeber an, ebenso auch Konkurrenten. Besonders unschön kann es für den Auftraggeber des Scheinselbständigen werden, wenn der Scheinselbständige einen Arbeitsunfall erleidet, der verhindert worden wäre, wenn der Auftraggeber sich um den Arbeitsschutz gekümmert hätte (was er hätte tun müssen, wenn der Scheinselbständige bewusst als Arbeitnehmer geführt worden wäre). Stellt sich nun gar eine vorsätzliche rechtswidrige Umgehung des Arbeitsverhältnisses heraus, trifft den Auftraggeber des Scheinselbständigen (der ja als Arbeitgeber gilt) auch noch die Konsequenz aus dem Arbeitsschutzrecht (= Ordnungswidrigkeit, ggf. sogar eine Straftat).

Schließlich treffen den Auftraggeber bzw. Arbeitgeber des Scheinselbständigen richtigerweise harte Folgen:
Der Scheinselbständige hat Ansprüche wie jeder andere Arbeitnehmer auch, also auf Lohnzahlung (damit also bspw. eine Aufstockung auf die bisherige Vergütung), auf Urlaub usw., er hat ggf. Kündigungsschutz.
Da der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hat, muss er diese nun nachträglich abführen, und zwar mindestens 4 Jahre, bei Vorsatz sogar 10 Jahre. Außerdem macht sich der Arbeitgeber wegen Nichtabführens der Sozialversicherungsbeiträge auch strafbar.
Steuerrechtlich muss der Arbeitgeber die zu Unrecht erhaltene Vorsteuer (die an den Freien bezahlte Umsatzsteuer, die er als Vorsteuer verrechnet hat) wieder an das Finanzamt zurückerstatten. Da er keine Lohnsteuer bezahlt hat, muss er diese nachzahlen. Auch bezüglich der nicht bezahlten Lohnsteuer hat sich der Arbeitgeber strafbar gemacht.

Die Folgen einer Scheinselbständigkeit können für den Arbeitgeber schnell den finanziellen Ruin bedeuten. Um ein paar Euro zu sparen, macht das also wenig Sinn.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)