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Bewachungsgewerbe: Strengere Regelungen unterwegs

Timo Schutt | 30.03.2016
Das Bundeskabinett hat den vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegten Gesetzesentwurf zu Änderungen im Bewachungsrecht beschlossen. Damit werden die in einem Eckpunktepapier festgehaltenen Punkte nun auch umgesetzt.

Dafür wird u.a. die Gewerbeordnung geändert, z. B. soll über die Person, die ein Bewachungsgewerbe anmeldet, auch eine polizeiliche Auskunft eingeholt werden und es werden Kriterien der Unzuverlässigkeit festgelegt, bei deren Vorliegen die Behörde die Zulassung entziehen soll.

Bewachungsunternehmen müssen künftig auch eine Sachkundeprüfung ablegen, bisher hatte eine Unterrichtung durch die IHK ausgereicht.

Für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich, bisher war für den Veranstaltungsbereich nur benannt:

• Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,

und nun neu:

• Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.


Zu dieser Ergänzung heißt es in der Gesetzesbegründung:

„… Die Anschläge in Paris am 13. November 2015 belegen, dass derartige weiche Ziele mit hohem, medienwirksamem Schädigungspotential drohenden terroristischen Anschlagsszenarien entsprechen. Den eingesetzten privaten Sicherheitskräften kommt hier eine besondere Bedeutung zu. Daher muss nach der neuen Nummer 5 künftig auch das leitende Personal, das für die Organisation der Bewachung vor Ort verantwortlich und weisungsbefugt ist, die erforderliche Sachkunde nachweisen.

Veranstaltungen sind organisierte Ereignisse insbesondere sportlicher, kultureller, kirchlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Art, ohne Versammlung im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes zu sein. Großveranstaltungen sind Veranstaltungen, bei der sich eine Vielzahl von Menschen zusammenfinden und die deshalb nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls besondere Anforderungen an Einrichtungen der Gefahrenabwehr stellen. Sie sind von komplexen Gefahrenlagen geprägt, die situativ und kontextabhängig sehr unterschiedlich sein können. Aufgrund der Lebenswirklichkeit ist eine Definition ohne unbestimmte Rechtsbegriffe nicht möglich. Zur verbesserten Anwendbarkeit kann allerdings für den wichtigen Fall der Veranstaltung in geschlossenen Räumen eine Konkretisierung unter Anknüpfung an die sachnahe Materie des Versammlungsstättenrechts erfolgen, das ebenso besondere Anforderungen der vorbeugenden Gefahrenabwehr bezogen auf qualifiziert schutzbedürftige Versammlungssituationen trifft (vgl. § 1 Absatz 1 Muster-Versammlungsstättenverordnung in der Fassung vom Juni 2005). Diesem Schutzkonzept entspricht, dass die hierin stattfindende Veranstaltungen, sofern Zugangssicherungen erforderlich sind, ebenso besonderen Qualifikationsanforderungen zum Wachschutz – auch im Interesse effektiven Schutzes vor Anschlagsgefahren – unterliegen sollen. Zugleich wird damit die allgemeine Definition leitbildhaft und insoweit maßstabsprägend auch für andere Sachverhalte ausgefüllt. Für zugangsgeschützte Veranstaltungen unter freiem Himmel ohne Nutzung baulicher Anlagen bietet insofern die Regelung zu Sportstadien einen Anhalt im Sinne einer Regelvermutung, wonach jedenfalls bei 5.000 Besuchern typischerweise ein Wachschutz besonderen Qualifikationsanforderungen unterliegt.

Das Erfordernis eines Sachkundenachweises wird auf die Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen beschränkt. Denn bei zugangsgeschützten Veranstaltungen ist die durch das Bewachungspersonal sichergestellte Zugangssicherungsfunktion konstitutiv für das Gesamtschutzkonzept der Veranstaltung und es sind besondere Anforderungen an die Sachkunde und Zuverlässigkeit des eingesetzten Wachpersonals zu stellen. Die Bewachung von nicht zugangsgeschützten Großveranstaltungen wie z. B. Karnevalsumzüge oder Prozessionen fällt demnach nicht darunter.“

Begründung zu weitgehend?

Interessant ist die besondere Hervorhebung der Formulierung “… auch im Interesse effektiven Schutzes vor Anschlagsgefahren…“, wobei man sich schon fragen muss, wie ein mit dreistündiger Sachkundeprüfung ausgestatteter leitender Security am Einlass des Bataclan in Paris dem Angriff schwerbewaffneter Terroristen und Selbstmordattentäter hätte entgegentreten können/sollen/müssen.

Es ist erstaunlich, wenn ein Gesetzgeber derlei Formulierungen in eine Gesetzesbegründung schreibt. Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherung würden man wohl sagen können, dass die Abwehr terroristischer Angriffe für den Betreiber bzw. Veranstalter, mithin wohl auch nicht für den Ordnungsdienst, zumutbar ist – geschweige denn machbar, und vor allem “effektiv” machbar, wie es sich der Gesetzgeber zu wünschen scheint.

zum Gesetzentwurf

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Timo Schutt
Über den Autor: Timo Schutt

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