print logo

Nebenpreise im Tickethandel unzulässig

Gegen diverse Tickethändler, darunter Eventim, ADticket, Ticketmaster, ReserviX, easyticket, BonnTicket und D-Ticket, ist die Verbraucherzentrale NRW
Timo Schutt | 05.09.2016
Gegen diverse Tickethändler, darunter Eventim, ADticket, Ticketmaster, ReserviX, easyticket, BonnTicket und D-Ticket, ist die Verbraucherzentrale NRW vorgegangen. Dabei geht es um Nebenkosten auf Eintrittskarten. Die Verbraucherzentrale NRW hat nun gegen Eventim ein Musterverfahren vor dem Landgericht Bremen angestrengt.

Kunden können bei den Tickethändlern ihre Eintrittskarten auch als sog. „ticketdirect“ bestellen. Dabei schickt der Tickethändler die Tickets per E-Mail an den Käufer, der sie sich ausdrucken kann/muss. Dafür hat Eventim dann 2,50 Euro berechnet.

Für den postalischen Versand der Tickets hatte Eventim 29,90 Euro berechnet für die Postzustellung inklusive Bearbeitungsgebühr.

Diese beiden Kostenfaktoren waren Bestandteil entsprechender Klauseln, die der Kunde im Bestellvorgang akzeptieren musste.

Das Landgericht Bremen hat nun in erster Instanz beide Klauseln für unzulässig erklärt.

Sind Nebenkosten gerichtlich überprüfbar?

Das Gericht stellte zunächst fest, dass der reine Kaufpreis gerichtlich grundsätzlich nicht überprüfbar sei. Bei Nebenkosten allerdings ist das anders, soweit der Tickethändler Leistungen im eigenen Interesse erbringe und die dafür entstehenden Kosten auf den Kunden abwälzen will.

Der verklagte Tickethändler Eventim vertreibe die Tickets im Auftrag des Veranstalters und sei damit Vermittler bzw. Kommissionär (§ 383 HGB), nämlich für Rechnung des jeweiligen Veranstalters im eigenen Namen. Der jeweilige Kartenkäufer beauftrage den Tickethändler mit der Abwicklung des Kartenkaufes einschließlich des Versands, so das Gericht.

Dabei sei nun die Abwicklung selbst die Hauptleistungspflicht, der Versand aber eine Nebenpflicht – und deren Kosten unterliegen einer gerichtlichen Kontrolle. Eine Nebenpflicht sei es deshalb, da sich der Tickethändler bei einer Kartenbestellung verpflichte, die Karte beim Veranstalter zu erwerben und sie an den Käufer weiterzuleiten. Um diese Hauptpflicht aber erfüllen zu können, muss der Tickethändler die Karten postalisch oder elektronisch versenden, und dies ist nach Ansicht des Landgerichts Bremen nur eine Nebenpflicht.

Kosten für Postversand

Die Kosten für den postalischen Versand von 29,90 Euro sah das Gericht nun als unwirksam an. Da der Tickethändler nicht nur die reinen Portokosten auf den Käufer abwälzt – was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist – sondern auch „Bearbeitungsgebühren“.

Diese Gebühren fallen aber im Interesse des Tickethändlers an, nämlich im Rahmen seiner Hauptleistungspflicht, zu deren Erbringung er verpflichtet ist. Das aber ist eben nicht zulässig, wie schon der Bundesgerichtshof in anderer Sache entschieden hatte.

Kosten für print@home

Aber auch die Kosten von 2,50 Euro für die print@home-Funktion beanstandete das Gericht.

Auch hier sah das Gericht eine Nebenpreisabrede, die nicht nur gerichtlich überprüfbar ist, sondern deren Kosten auch nicht auf den Kunden abgewälzt werden dürfen. Dies gilt umso mehr, als der Tickethändler seine Kosten der Einfachheit halber pauschalisiert und nicht konkret berechnet. Ähnlich wie er die reinen Portokosten grundsätzlich weiterberechnet dürfte (siehe oben), wäre dies grundsätzlich auch hier denkbar – die Pauschalisierung aber diene wiederum nur dem Interesse des Tickethändlers, weshalb auch hier wieder das Abwälzen auf den Kunden unzulässig sei.

Die Folgen

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte es das werden (weil keine Berufung eingelegt wird oder auch höhere Instanzen das Urteil bestätigen) könnten Kunden diese Nebenkosten erstattet verlangen (siehe § 812 BGB).

Unabhängig wie das Verfahren ausgeht: Man sieht an diesem Fall, wie wichtig die sorgfältige Konstruktion der vertraglichen Beziehungen zueinander sein kann. Wer früh anfängt, auch hier zu planen, ist im Vorteil: Denn wenn Spezialisten frühzeitig in die Vertragskonstellationen eingebunden werden, können oft teure ungeahnte Folgen vermieden werden.

Ein paar Beispiele:
 Wer ist Veranstalter?
 Welche Folgen hat die vertragliche Formulierung auf eine Kündigung?
 Steuerrechtliche Auswirkungen bei einem Sponsorenvertrag
 Rabatte und Provisionen zu Gunsten der Agentur

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Timo Schutt
Über den Autor: Timo Schutt

Ihr Fachanwalt für IT-Recht