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Für Glücksspiel darf getrackt werden

Tracking per Gerichtsurteil erlaubt.
Das OVG Münster hat in einem Beschluss vom 3.12.2009 (Az. 13 B 776 /09) festgestellt, dass Internetseiten , auf denen mutmaßlich Glücksspiel betrieben wird, von Ordnungsbehörden so "gesperrt" werden können, dass sie in einem bestimmten Bundesland nicht mehr abrufbar sind. Zu diesem Zweck darf die Behörde auch den Aufenthaltsort der Besucher mittels der "Geolocation- Technologie" anhand ihrer IP-Adresse identifizieren. Ebenfalls für zulässig erachten die Richter, wenn die Geolokalisierung mittels Handy- oder Festnetzortung durchgeführt wird.

Der Betreiber der Seite pacificpoker.com hatte sich dagegen wehren wollen, dass ihm auferlegt wurde, dafür zu sorgen, dass seine Seite nicht von Nordrhein-Westfalen (NRW) aus nutzbar ist. In NRW ist das Online-Glücksspiel verboten.
Um dieses Verbot umzusetzen darf der Betreiber die Nutzung der Seite auch von einer Einwilligung der Nutzer in die Geolokalisierung abhängig machen, da die in Rede stehenden Daten allein dem Zweck des Zustandekommens eines Glückspielvertrages dienten, so die Richter. Ein Verstoß gegen das TMG liege in diesem Fall dann nicht vor.
Dieser Beschluss sollte im Kontext mit anderen Urteilen gesehen werden, die das Tracking von IP-Adressen zum Gegenstand haben. Tracking ist datenschutzrechtlich relevant, da Daten erhoben werden können, ohne dass der Nutzer dies erfahren muss- siehe hierzu auch unser Beitrag zum Tracking-Tool Google Analytics.