print logo

DSGVO: Abmahnmissbrauch jetzt den Riegel vorschieben

Regierungsparteien müssen unverzüglich Taten folgen lassen.
Abmahnmissbrauch jetzt den Riegel vorschieben © Pixabay / geralt
 
Nach ihrem Inkrafttreten im Mai 2016 werden nach einer zweijährigen Übergangsphase am 25. Mai 2018 die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar anzuwendendes Recht. Während die Aufsichtsbehörden zu einer Durchsetzung mit Augenmaß aufgerufen sind, muss der deutsche Gesetzgeber die DSGVO endlich als Initialzündung verstehen, um unverhältnismäßigen Abmahnungen, die vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen das Leben schwer machen, für die Zukunft wirksam zu unterbinden.

Der Teufel liegt auch bei der DSGVO im Detail. Vor allem deshalb verzeichnen die Informationsangebote und die Mitgliederberatung durch die Rechtsabteilung des bevh eine bislang nicht dagewesene Nachfrage. Doch auch die beste Vorbereitung garantiert keine einhundertprozentige Sicherheit. „Die DSGVO darf nicht windigen Abmahnanwälten und -vereinen als Spielwiese überlassen werden. Deshalb müssen die Regierungsparteien nun unverzüglich ihrer Absichtsbekundung im Koalitionsvertrag Taten folgen lassen und die überfällige Reform der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung endlich in Angriff nehmen“, fordert Christoph Wenk-Fischer, Hauptgeschäftsführer Bundesverband E-Commerce und Versandhandel e.V. (bevh). „Das Instrument der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist gut und richtig. Aber es muss jetzt von der Plage einer vor allem an Gebühren und Vertragsstrafen interessierten, statt dem Ziel des fairen Wettbewerbs orientierten „Abmahnindustrie“ befreit werden. Der Weg dorthin führt über eine Reduzierung der finanziellen Anreize sowie eine deutliche Schärfung der Anforderungen an die Berechtigung zu Abmahnungen“, so Wenk-Fischer weiter.

Anstelle eines "one-fits-all"-Ansatzes hätte eine sorgfältigere und differenziertere Datenschutzgesetzgebung, die sich abgestuft, je nachdem, ob es sich um zum Beispiel sensible Gesundheitsdaten oder die E-Mail-Adresse eines Newsletter-Beziehers handelt, an den tatsächlichen Verarbeitungsrisiken orientiert, Unsicherheiten vermeiden und so Belastungen vor allem für kleine und mittlere Unternehmen vorbeugen können. „Die DSGVO atmet zweifelsohne den Geist einer Datenschutzkultur aus dem vergangenen Jahrtausend. Anstatt die rasante Fortentwicklung unserer digitalisierten Gesellschaft mit klugen Innovationsanreizen zu begleiten, gängelt der Europäische Gesetzgeber die europäische Wirtschaft mit einem Bürokratiemonster aus der Mottenkiste, das vor handwerklichen Fehlern nur so strotzt“, stellt Sebastian Schulz, Leiter Recht und Datenschutz des bevh, fest. „Und dennoch: Die DSGVO ist kein Millennium-Bug 2.0. Unternehmen, die schon bislang dem Datenschutz einen angemessenen Stellenwert eingeräumt haben, hatten in der nun abgelaufenen Übergangszeit keine unleistbaren Aufwände zu schultern“, ergänzt Schulz.