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Berlin vs. Berlin.com

Timo Schutt | 31.07.2012
Hat das Land Berlin einen Anspruch darauf, anderen zu verbieten den Namen Berlin in einer Domain zu verwenden und dort dann auch noch Infos über die Hauptstadt Deutschlands anzubieten?

Jedenfalls begehrt das Land Berlin, das selbst in Kooperation mit einer Privatfirma den Internetauftritt Berlin.de betreibt, die Unterlassung der Verwendung der Domain Berlin.com für Zwecke der Information über die Hauptstadt

Das Land Berlin hatte sich auf sein Namensrecht und auf eine so genannte „Zuordnungsverwirrung“ berufen, also darauf, dass das private kommerzielle Angebot mit dem offiziellen Angebot des Landes Berlin unter Berlin.de verwechselt werden könnte.

Beides treffe nicht zu, so das Landgericht Berlin.

Ein Namensrecht stehe dem Land Berlin nicht zu, da Städtenamen als Allgemeingut anzusehen seien. Anderenfalls müsste beispielsweise ein Kartenverlag Lizenzgebühren an alle auf einer Karte bezeichnete Städte bezahlen o.ä. Daher scheide ein Anspruch aus dem Namensrecht aus.

Auch eine Zuordnungsverwirrung liege nicht vor. Der Internetnutzer könne sehr wohl unterscheiden zwischen dem offiziellen Angebot des Landes Berlin unter Berlin.de und dem daneben bestehenden Angebot einer US-amerikanischen Privatfirma unter Berlin.com.

Unsere Meinung

Das Landgericht Mannheim hatte im Jahre 1996 – die Entscheidung ist quasi die Mutter des Domainrechts – noch der Stadt Heidelberg ein eigenes Namensrecht und einen Zugriff auf die Domain „heidelberg.de“ zugesprochen. Auch dort ging es um einen privaten Betreiber, der den offiziell klingenden Namen benutzte.

Jedoch spielt die Top-Level-Domain bei der Beurteilung sicherlich eine entscheidende Rolle. Wäre es um „berlin.de“ gegangen, dann wäre wohl eine Zuordnungsverwirrung auch hier zu bejahen gewesen.

Das Land Berlin befindet sich jedenfalls zwischenzeitlich in dieser Sache laut Presseberichten in der nächsten Instanz, also vor dem Kammergericht Berlin. Es bleibt abzuwarten, wie dort die Sache beurteilt wird.

Demnächst wird es übrigens die neue Top-Level-Domain „.berlin“ geben. Dann werden Internet-Adressen wie Rechtsanwalt-Mustermann.berlin möglich.

Denkbar ist, dass die Seite Berlin.com dann an Wert verliert. Das Land Berlin hatte sie dem Betreiber wie man liest wohl schon vor Jahren abkaufen wollen, sie war ihr aber zu teuer. Der Versuch das Ziel auf juristischem Wege zu erreichen, ist – jedenfalls vorerst – gescheitert.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht