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Doppelte Vertragsstrafe bei zweimaliger Nutzung

Timo Schutt | 14.11.2012
Wenn ein Unternehmer wegen unwirksamer AGB-Klauseln abgemahnt wurde, muss er gegenüber dem abmahnenden Wettbewerber eine Unterlassungserklärung abgeben. Diese muss im Regelfall mit einem so genannten Vertragsstrafeversprechen verbunden werden: Wenn ich die Rechtsverletzung nochmals wiederhole, verpflichte ich mich zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Damit soll nämlich verhindert werden, dass der Abgemahnte sich nicht an die Regeln hält; dementsprechend empfindlich soll denn auch die Vertragsstrafe sein.

Somit muss derjenige, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, vorsichtig sein: Er muss dafür sorgen, dass die abgemahnte Klausel (oder auch das abgemahnte Bild usw.) nicht mehr verwendet wird. Passiert das doch und wird er vom Abmahner wieder entdeckt, dann muss er auch die Vertragsstrafe bezahlen.

So erging es einem Shopbetreiber: Er hatte die abgemahnte Klausel nur unwesentlich verändert und umformuliert: Nach Ansicht des Gerichts war das nicht ausreichend, da der Sinngehalt noch immer derselbe war.

Nun kam es dicke für den Betreiber: Er hatte die bereits abgemahnte und trotz Änderung noch immer unwirksame Klausel auf zwei verschiedenen Verkaufsplattformen in seinem dortigen Shop eingesetzt.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied nun, dass er dann auch zweimal die Vertragsstrafe zahlen müsse, pro Verkaufsplattform einmal.

Daher: Wenn Sie eine Abmahnung wegen angeblich unwirksamer Formulierungen erhalten, sollten Sie unbedingt fachlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass die Änderungen nicht schon wieder unwirksam sind. Außerdem müssen Sie betriebsinterne Maßnahmen treffen, dass die Rechtsverletzung nicht bspw. durch einen anderen Mitarbeiter nochmals wiederholt wird.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht