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Schoko-Bär zum Knuddeln oder zum Verwechseln?

Timo Schutt | 20.12.2012
Jeder kennt sie, die kleinen roten, gelben, grünen und weißen Haribo-Gummibären. Jeder hat ihn schon mal gesehen: den großen Schoko-Bären, in gold-glänzender Folie verpackt und einem roten Schleifchen um den Hals. Die beiden stehen sich eigentlich ganz nahe, jedenfalls aus Sicht des Käufers, der im Supermarkt vor dem Regal steht und beide Bären sieht.

Aus Sicht von Haribo mit seinen Gummibären sind sich die beiden dann doch etwas zu nahe bzw. zum verwechseln ähnlich. Daher hatte Haribo die schweizerische Firma Lindt verklagt. Das Landgericht Köln hat die kleinen Gummibärchen gegen den großen Goldbären verteidigt: Lindt darf wegen Verwechslungsgefahr seinen großen Goldbären nicht mehr vertreiben.

Das Markenrecht schützt den Inhaber einer Marke gegen andere Marken bzw. Produkte, wenn diese der geschützten Marke zum Verwechseln ähnlich oder sie sogar mit ihnen identisch ist. Wer ein neues Produkt oder bspw. auch einen Namen auf den Markt bringt, sollte sich daher im Voraus vergewissern, ob sein Produkt bzw. sein Name nicht etwa bereits bestehende Rechte verletzt: Markenrechte, Titelrechte, Kennzeichenrechte, Urheberrechte usw. Natürlich kostet eine Prüfung im Voraus Zeit und Geld; allerdings kann eine spätere Abmahnung durch den Rechteinhaber zu weitaus höheren Kosten führen, zumal dann der bereits eingeführte Name wieder vom Markt genommen werden muss.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht