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Die Planung braucht eine stabile Basis

Timo Schutt | 06.08.2013
Der Auftragnehmer muss grundsätzlich zumindest sein Bestes geben, will er haftungsrechtlich nicht in die Schusslinie geraten. In vielen Fällen reicht das Beste aber nicht aus; so hat der Bundesgerichtshof erneut seine strenge Linie gegenüber Dienstleistern bestätigt, die für ihren Kunden wesentliche aber auch haftungsträchtige Aufgaben übernehmen:

In dem Fall, den der Bundesgerichtshof jüngst entschieden hat, ging es darum, dass ein Architekt seinen Kunden nicht ausreichend über die widrigen Bodenverhältnisse für das Bauvorhaben aufgeklärt hat. Das Ergebnis kann man folgendermaßen zusammenfassen: Jede Planung braucht eine stabile Basis – fehlt es schon an der stabilen Basis, ist das gesamte Vorhaben gefährdet.

Ist der Architekt mit der Grundlagenermittlung beauftragt, muss er mit seinem Auftraggeber besprechen, ob der Bau aufgrund der unzureichenden Standsicherheit trotzdem durchgeführt werden soll. Unterlässt er diese Besprechung und wird der Bau ausgeführt, muss er später beweisen, dass der Auftraggeber den Bau auch durchgeführt hätte, wenn der Architekt die Risiken angesprochen hätte, so der BGH.

Die Grundlagenermittlung ist in der HOAI die Leistungsphase 1, in der der Architekt vor die eigentliche Planung gewisse Überlegungen voranstellen muss, bspw. eine Standortanalyse und Bestandsaufnahme.

Nun betrifft dieses Urteil zwar einen Architekten, der nach der HOAI beauftragt wurde. Allerdings kann die Leitidee aus diesem Urteil durchaus auf bestimmte Konstellationen der Veranstaltung übertragen werden, z.B.:
Der Veranstalter beauftragt eine Agentur mit der „vollständigen“ Übernahme der Planungstätigkeit einer Veranstaltung.
Der Veranstalter beauftragt einen spezialisierten Dienstleister mit der Prüfung der Frage, ob die Veranstaltung in der Versammlungsstätte X durchführbar ist.
Der Bühnenbauer soll auf die Wiese eine Bühne aufbauen.

Es überrascht nicht sonderlich, wenn der beauftragte Dienstleister dann auch verpflichtet ist, seinen Kunden auf etwaige Probleme hinweisen zu müssen.

Anhand der Folge der unterlassenen Hinweise sieht man, wie wichtig dies ist: Nun muss nämlich der Dienstleister beweisen, dass sein Kunde die Veranstaltung auch dann durchgeführt hätte, wenn er auf die Probleme hingewiesen hätte – dies dürfte in der Praxis schwierig bis unmöglich werden.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Timo Schutt
Über den Autor: Timo Schutt

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