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Schließung einer Location wegen Lärm und Straftaten

Nicht für jeden gleich schön sind Veranstaltungen, wenn es Ärger gibt. Möglicherweise ist es zu laut, es wird randaliert etc. Oft je nach Bundesland
Timo Schutt | 08.09.2016
Nicht für jeden gleich schön sind Veranstaltungen, wenn es Ärger gibt. Möglicherweise ist es zu laut, es wird randaliert etc.

Oft je nach Bundesland verschieden, kommen dann verschiedene Vorschriften zum Tragen.

In Bayern z. B.: Einem Nachtclub wurde durch die zuständigen Behörden auferlegt, früher zu schließen (= also die Sperrzeit verlängert), weil es u.a. vor der Location vermehrt zu Straftaten gekommen war. Ein daraufhin vor dem Verwaltungsgericht München geführtes Verfahren ging nun mit einem Urteil gegen den Nachtclub zu Ende.

Allgemeine Sperrzeit

Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten sieht die Gaststättenverordnung den Beginn der allgemeinen Sperrzeit um 05:00 Uhr sowie deren Ende um 06:00 Uhr vor (vgl. § 7 Absatz 1 bayGastV).

Ausnahmen

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe können Gemeinden den Beginn der Sperrzeit bis höchstens 19 Uhr vorverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 8 Uhr hinausschieben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich aufheben (§ 8 bayGastV).

Ein „öffentliches Bedürfnis“ oder „besondere örtliche Verhältnisse“ für eine abweichende Festsetzung der Sperrzeit von der allgemeinen Sperrzeit sind insbesondere dann gegeben, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen.

Besondere örtliche Verhältnisse liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint.

Dabei spielt nicht nur der Lärmschutz eine Rolle, sondern auch allgemeine Sicherheitsbelange. Würde bei Beibehaltung der allgemeinen Sperrzeit zu befürchten sein, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird, kann also eine Änderung gerechtfertigt sein,

Dabei hat die Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten besondere Bedeutung. Besondere örtliche Verhältnisse können daher auch darin liegen, dass der Bereich um eine Gaststätte sich nach polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen als sicherheitsrechtlicher „Brennpunkt“ herausgestellt hat, der gegenüber den mit dem Gaststättenbetrieb verbundenen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit besonders störungsempfindlich ist, so das Verwaltungsgericht München.

Auch bei wirtschaftlichem Ruin der Location?

Eine Änderung der Sperrzeit zum Nachteil des Gaststättenbetreibers greift natürlich in die verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit ein (Art. 12 GG). Allerdings gilt die Berufsfreiheit nicht uneingeschränkt: Ihr gegenüber steht der Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, wozu die Volksgesundheit und die Kriminalitätsbekämpfung gehören.

Selbst wenn die Änderung der Sperrzeiten zum wirtschaftlichen Ruin der Gaststätte führen könnten, können massive und fortgesetzte Störungen der öffentlichen Sicherheit dennoch die Sperrzeitverlängerung rechtfertigen: Denn der Gewerbebetrieb unterliegt ohnehin immer dem Risiko etwaiger nachträglicher Anordnungen (§ 5 GastG: „jederzeit“) oder eben solcher Sperrzeitverlängerungen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Timo Schutt
Über den Autor: Timo Schutt

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