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Verantwortung auf Dritte übertragen?

In der Praxis und in Seminaren kommt oft die Frage: Kann ich meine Verantwortung auf meinen Dienstleister abwälzen? Die Antwort: Es kommt darauf an…
Timo Schutt | 13.02.2017
In der Praxis und in Seminaren kommt oft die Frage: Kann ich meine Verantwortung auf meinen Dienstleister abwälzen?

Die Antwort: Es kommt darauf an…

Zwei Beispiele:

Verkehrssicherungspflichten

Derjenige, der selbst verkehrssicherungspflichtig ist, kann tatsächlich seine Pflichten auf Dritte delegieren – und wenn alles richtig gemacht, damit auch die Verantwortung loswerden.

Der Verkehrssicherungspflichtige muss dabei aber zunächst den Dritten sorgfältig auswählen, darf die Aufgabe also nicht jedem Idioten übertragen. Dieser Dritte muss daher geeignet und fachlich/persönlich in der Lage sein, die Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen zu können.

Aber auch überwachen und kontrollieren muss er den Delegierten. Zumindest stichprobenartig muss geprüft werden, ob der Delegierte seinen neuen Pflichten auch wirklich ordnungsgemäß nachkommt.

In der Praxis scheitert es oft entweder an der Auswahl und/oder an der darauf folgenden Überwachung – bzw. der Verantwortliche kann nicht nachweisen, dass er überhaupt ausreichend überwacht und kontrolliert hat.

Betreiberpflichten

Die Betreiberpflichten sind von den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten zu unterscheiden: Also die Pflichten des Betreibers einer Versammlungsstätte, die in den Anwendungsbereich einer Landes-Versammlungsstättenverordnung fällt.

Auch hier kann der Betreiber die Betriebspflichten (z.B. die Anwesenheit) auf den externen Veranstalter/Mieter delegieren (siehe § 38 Absatz 5 MVStättVO). Aber: Die Verordnung besagt explizit, dass „die Verantwortung des Betreibers unberührt“ bleibt (§ 38 Absatz 5 Satz 2 MVStättVO).

Das bedeutet, dass bei einer erfolgreichen Delegation (die Übertragung muss schriftlich erfolgen, und der externe Veranstalter mit der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen „vertraut“ sein) zwei Personen verantwortlich sind:

• Der Betreiber, der verantwortlich ist und bleibt, sowie
• der Veranstalter, auf den die Betriebspflicht(en) delegiert wurden.

Vertrag

Dass man nicht mehr hafte, wenn man doch einfach einen Dienstleister beauftrage, seine Aufgaben wahrzunehmen, ist ein weit verbreiteter Irrtum.

Sinnvoll kann aber in jedem Fall sein, in dem Vertrag mit dem Dienstleister eine sog. Freistellungsklausel zu vereinbaren: Der Dienstleister muss sich darin verpflichten, den Auftraggeber von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen, soweit die Inanspruchnahme eben auf einer nicht ausreichenden Durchführung der übernommenen Pflichten beruht.

Das setzt aber voraus, und auch daran scheitert es oft, dass zuvor auch explizit geregelt wird, was der Dienstleister überhaupt tun soll.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Timo Schutt
Über den Autor: Timo Schutt

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