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Buchstabe „M“ als Wortmarke für Sportwagen eingetragen

Timo Schutt | 03.01.2013
Kann ein einzelner Buchstabe als Marke eingetragen werden? Ja, sagt jetzt der 28. Beschwerdesenat für Marken des Bundespatentgerichts.

Das Zeichen „M“ sei zum einen unterscheidungskräftig. Der angesprochene Durchschnittsverbraucher messe dem Buchstaben „M“ keine rein beschreibende Bedeutung für Sportwagen bei, so das Gericht. Dann also kann der Buchstabe auch fähig sein, eine Marke als Herkunftsnachweis eines bestimmten Herstellers von einer anderen zu unterscheiden.

Außerdem sei „M“ auch nicht für Konkurrenten freihaltebedürftig. Zwar gebe es bereits eine Markeneintragung namens „Klasse M“ für Fahrzeuge, aber der Buchstabe „M“ alleine werde von Fachkreisen nicht zur Beschreibung nur von Personenwagen verwendet und benötigt, sondern eben nur die Wortkombination „Klasse M“.

Unsere Meinung

Auch einzelne Buchstaben können also eintragungsfähig sein. Entscheidend sind aber die oben genannten Kriterien, der Unterscheidungskraft (Ist der Buchstabe geeignet, ein Produkt oder eine Dienstleistung von einer anderen unterscheidbar zu machen?) und das fehlende Freihaltebedürfnis (Muss der Buchstabe für eine allgemeine Verwendung freigehalten werden?).

Bevor Sie eine solche Marke eintragen lassen oder verwenden sollten Sie unbedingt prüfen lassen, ob eine Kollision vorliegt, es also eine solche Marke oder eine vergleichbare schon gibt. Hierfür sind wir die richtigen Ansprechpartner. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht