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Entwurf zur Novellierung des Finanzanlagenvermittlerrechts – Ein zweischneidiges Schwert?

Dr. Matthias Gündel | 22.02.2011
Göttingen, 21. Februar 2011 - Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium der Finanzen haben am 17. Februar 2011 den angekündigten Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen Regelungslücken in bislang wenig regulierten Produktbereichen wie z.B. Geschlossenen Fonds beseitigt werden, um einen einheitlich hohen Schutz vor allem für private Anleger gewährleisten zu können. Beim Vertrieb von Finanzprodukten gelten damit für Banken und freie Vermittler die gleichen Spielregeln.

Entsprechend den neuen Regeln des Anlegerstärkungsgesetzes – ist nun auch für sog. „Vermögensanlagen“ wie Geschlossenen Fonds, Stillen Beteiligungen und Genussrechten die Einführung von Produktinformationsblättern vorgesehen, die dem Anleger wesentliche Infos zu Risiken, Kapitalertragsaussichten und Kosten geben. Darüber hinaus werden die bislang nur für Banken geltenden Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes auf die gewerblichen Finanzanlagenvermittler ausgedehnt. Das bedeutet, auch sie müssen künftig Beratungsprotokolle erstellen, „Beipackzettel“ aushändigen und ihre Provisionen offen legen.

Ebenso wird die Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler verschärft. Denn alle Produkte, die zu den Vermögensanlagen zählen, werden künftig - wie bisher Aktien und Anleihen - als Finanzinstrumente eingestuft, so dass für deren Vermittlung künftig eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erforderlich ist. Diese soll entbehrlich sein, wenn ausschließlich Vermögensanlagen vermittelt werden. Dann übernimmt die Gewerbeaufsicht die Überwachung der Vermittler.

Mit dem neuen Gesetz sollen erhöhte Anforderungen an gewerbliche Finanzvermittler eingeführt werden. Künftig wird ein Sachkundenachweis gefordert, der durch eine Sachkundeprüfung zu erbringen ist, und eine Berufshaftpflichtversicherung ist abzuschließen. Die Übergangsfrist für bereits heute tätige Vermittler wird zwölf Monate betragen.

Nach Meinung von Matthias Gündel, Geschäftsführer der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei GK-law.de, steckt bei den unterschiedlichen Aufsichtsregelungen der Teufel dabei wie immer im Detail. Denn wenn von den Vermittlern - wie bisher - neben Vermögensanlagen auch Investmentfonds vermittelt werden, ist nach dem derzeitigen Stand der Gesetzgebung keine Ausschließlichkeit einer bestimmten Produktgruppe mehr gegeben. Die Vermittler unterliegen dann nicht mehr der Gewerbeaufsicht, sondern der Bankenaufsicht. Für den Anleger wird dies aber keinen Unterschied machen, da für alle Produkte künftig die Beratungs- und Dokumentationspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes gelten. Der Vermittler müsste sich dagegen für die eine oder andere Produktgruppe entscheiden, so Gündel weiter, um den deutlich über die Anforderungen der Gewerbeaufsicht hinausgehenden Pflichten eines der Bankenaufsicht unterstehenden Vermittlers von vornherein aus dem Weg zu gehen. Die von den Branchenteilnehmern bereits als Sieg gefeierte Ausweitung der Gewerbeaufsicht für Finanzanlagenvermittler, könnte sich somit als Boomerang für die Produktanbieter herausstellen.